Fehlerhafte Kreuzband-OP - 50.000,- € Gesamtabfindung

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Bei einer jungen Patientin war im Jahr 2015 eine Operation am rechten Knie nach einer Sportverletzung schiefgelaufen. Es kam zu langwierigen Folgebeschwerden. Die Behandelnden verweigerten jedoch jegliche Regulierungsbereitschaft. Nach langer Auseinandersetzung wurde die Mandantin nun doch noch angemessen entschädigt.


Der Fall

Bei einem Spiel ihres Handballteams im Februar 2015 zog sich die ambitionierte Sportlerin, damals gerade 18 Jahre alt, einen Kreuzbandriss im rechten Knie zu. Eine auf solche Verletzungen spezialisierte Praxisklinik rekonstruierte das Kreuzband operativ.

Die Mandantin arbeitete hart an ihrer Genesung und konnte ab 2016 wieder Handball spielen. Die Beschwerden ließen jedoch nie ganz nach. Im Sommer 2017 schwoll das rechte Knie an, es wurde der Verdacht auf eine Re-Ruptur gestellt. Trotz intensiver konservativer Trainingsmaßnahmen erreichte die Mandantin keine Stabilität im rechten Knie und stellte den Handballsport 2018 ein. Da die Belastungsschmerzen selbst bei leichtem Joggen anhielten, ließ die Mandantin Anfang 2019 eine detaillierte Diagnostik erstellen. Dabei stellte sich heraus, dass die Operateure in Bremen im Jahr 2015 einen Bohrkanal falsch gesetzt hatten. Deshalb sei es zu einem teilweisen erneuten Riss des Kreuzbandes gekommen, auf den die anhaltenden Beschwerden zurückzuführen seien.


Der Prozess

Die Mandantin forderte die Ärzte in Bremen über Rechtsanwalt Laue-Ogal aus dem rechtskontor49 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20.000,- € und zur Abgabe einer Erklärung auf, dass künftige Schäden am rechten Knie der Mandantin ausgeglichen werden. Die Praxisklinik lehnte über ihre Haftpflichtversicherung jegliche Leistung ab. Sie begründete dies damit, dass ein etwaiger Fehler bei der OP 2015 nicht ursächlich für die Beschwerden der Patientin sei. Es kam zur Klage vor dem Landgericht Bremen.

Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Gutachter des UKE aus Hamburg bestätigte die Ansicht der Mandantin. Es sei tatsächlich eine Fehlplatzierung eines Bohrkanals für den erneuten Teilanriss des Kreuzbandes der Klägerin verantwortlich. Sie werde sich deshalb voraussichtlich einer weiteren, risikobehafteten Operation unterziehen müssen, um einer absehbaren Arthrose im rechten Knie entgegenzuwirken. Es werde in jedem Fall ein gewisser Dauerschaden verbleiben, so der Sachverständige. 

Das Landgericht schlug den Parteien einen Vergleich vor, nach dem die Behandler der Klägerin 35.000,- € als Gesamtabfindung bezahlen. Damit sollten auch alle eventuellen künftigen Beeinträchtigungen abgegolten sein. Dieses Angebot lehnte die Mandantin über Rechtsanwalt Laue-Ogal als unangemessen gering ab.

Daraufhin bot die Haftpflichtversicherung der Ärzte eine Gesamtlösung durch einen etwas höhere Abfindungsbetrag an. Es sollte jedoch dabei bleiben, dass damit auch alle potentiellen Zukunftsschäden erledigt sind.

Nach zähen Verhandlungen einigten sich die Parteien auf einen Gesamtbetrag von 50.000,- €, den die Haftpflichtversicherung der Ärzte als Gesamtabfindung zahlt. Die Mandantin hatte sich diese Lösung nach langer Beratung gewünscht, auch und vor allem, um den Vorgang insgesamt abzuschließen.


Das Fazit

In diesem Fall hat man sich auf dringenden Wunsch der Patientin ausnahmsweise auf eine Gesamtabfindung verständigt, mit der auch alle etwaigen künftigen Schäden und Kosten abgegolten sind. Das Buch ist damit zu, egal welche Folgebeschwerden oder Dauerschäden bei der Mandantin eintreten.

Auch wenn die Haftpflichtversicherungen der Ärzte oft Abfindungsbeträge anbieten, die auf den ersten Blick verlockend klingen, ist grundsätzlich von einer solchen Gesamtlösung eher abzuraten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Risiken von Dauerschäden, weiteren Operationen und Kosten, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, unabsehbar groß sind.

In einem solchen Fall sollte statt einer „großen“ Abfindung eher auf ein Urteil gesetzt werden, in dem es für die bisherigen Leiden zwar nur ein „kleines“ Schmerzensgeld gibt, in dem aber auch festgestellt wird, dass die Behandler für alle zukünftigen Schäden aufzukommen haben. Damit bleibt die Möglichkeit erhalten, zu späteren Zeitpunkten noch Kosten für weitere Eingriffe und ein weiteres Schmerzensgeld gegenüber den Behandlern bzw. deren Haftpflichtversicherung geltend zu machen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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