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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkassen in Darlehensverträgen

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Verbrauchern steht in Darlehensverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Ist die Belehrung jedoch fehlerhaft besteht – zumindest zur Zeit noch – ein unbefristetes Widerrufsrecht.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Nassauischen Sparkasse aus Wiesbaden aus dem Juni 2007 fehlerhaft war.

Rechtsfolge:

Der komplette Vertrag ist rückabzuwickeln. Insbesondere ist die bis dahin gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Die Verbraucher erhielten im vorliegenden Fall eine Rückzahlung in Höhe von über 21.000 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

In der Widerrufsbelehrung war über den Beginn der Frist für den Widerrufes belehrt worden. Nach der dortigen Formulierung begann die Frist frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung. Dies wird jedoch dem Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 BGB a.F. nicht gerecht.

Nachdem die Belehrung nicht der Gesetzeslage entsprochen hatte, berief sich die Sparkasse darauf, dass sie den Mustertext des Gesetzgebers verwendet habe und sie insofern Vertrauensschutz genieße.

Aber auch diesem Einwand erteilte das Oberlandesgericht Frankfurt eine Absage. Die Sparkasse habe die Musterbelehrung des Gesetzgebers nicht verwendet sondern diese inhaltlich verändert.

Die Sparkasse habe eine Fußnote eingefügt mit dem Inhalt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Ferner enthielt die Belehrung einen Zusatz in einer Überschrift, einen weiteren Klammerzusatz und eine Abweichung unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“. Damit hatte die Sparkasse die Musterbelehrung des Gesetzgebers inhaltlich bearbeitet und konnte sich nicht auf deren Vertrauensschutz berufen.

Schließlich wandte die Sparkasse ein, die Ansprüche der Verbraucher seien verwirkt. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht erst 7 Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages und 2 Monate nach der endgültigen Beendigung des Vertrages geltend gemacht. Aufgrund dessen habe die Bank darauf vertrauen können, dass ein solches Recht nicht mehr geltend gemacht werde. Doch auch dieses Vorbringen ließ das Oberlandesgericht Frankfurt nicht gelten.

Zu beachten ist, dass die Bundesregierung plant, das Widerrufsrecht für Altverträge noch in diesem Jahr zu begrenzen. Es wird angeraten, sich von einer spezialisierten Kanzlei über die eigenen Möglichkeiten beraten zu lassen.

SH Rechtsanwälte berät Sie gerne.


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