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Fehlsichtigkeit: OP oder Brille?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]In der Schule wird man als „Blindschlange" beschimpft, aber auch als Erwachsener mit Sehschwäche hat man es nicht leicht. Anstatt auf eine Brille oder andere Sehhilfen zurückzugreifen, lassen sich daher viele Fehlsichtige an den Augen operieren. Doch Vorsicht: Bevor man sich den OP-Termin geben lässt, sollte man bei seiner Krankenkasse oder privaten Krankheitskostenversicherung nachfragen, ob die Kosten für die Operation von ihr übernommen werden.

Versicherer soll OP-Kosten übernehmen

Ein Mann litt unter Fehlsichtigkeit. Er verlangte daher von seiner privaten Krankheitskostenversicherung die Übernahme der Kosten für eine OP, mit der normalerweise der Graue Star beseitigt wird, eine sog. Cataract-Operation. Als der Versicherer eine Einstandspflicht ablehnte, zog der Mann vor Gericht. Schließlich sei die Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung und daher von der Versicherung zu zahlen.

Operation war medizinisch nicht notwendig

Das Landgericht (LG) Köln wies die Ansprüche des Mannes zurück. Zwar muss der Versicherer aufgrund des Krankheitskostenversicherungsvertrages i. V. m. § 192 I VVG (Gesetz über den Versicherungsvertrag), § 1 I, II AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) die Kosten für die Heilbehandlung übernehmen, sofern sie wegen einer Krankheit medizinisch notwendig ist, sog. Versicherungsfall. Da ein operativer Eingriff der Verwendung einer bloßen Sehhilfe nicht nachrangig ist, darf die Fehlsichtigkeit grundsätzlich auch durch eine OP behoben werden. Es muss dann aber unter anderem abgewogen werden, wie hoch die Erfolgschancen und die Risiken sind oder wie schwer der geplante Eingriff ist.

Hohe Risiken, aber geringe Erfolgschancen

Vorliegend wollte der Mann eine OP durchführen lassen, mit der sonst nur der Graue Star beseitigt wird, obwohl er selbst lediglich an Fehlsichtigkeit litt. Hierbei wird die natürliche Linse durch eine künstliche ersetzt. Ein solcher Eingriff ist schwer und dazu mit hohen Risiken verbunden. Demgegenüber beträgt die durchschnittliche Sehkraft nach der OP nur ca. 40 Prozent, sodass die Erfolgschancen nicht sehr hoch sind. Damit konnte der Mann nicht nachweisen, dass die OP eine für ihn medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, weshalb der Versicherer auch nicht dafür zahlen musste.

(LG Köln, Urteil v. 18.07.2012, Az.: 23 O 213/11)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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