Festnahme Verhaftung – Darstellung der Situationen und Ihrer Rechte

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Die strafprozessuale Verhaftung – richtiges Verhalten

Eine Freiheitsentziehung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft kann erfolgen durch:

  1. vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
  2. Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)
  3. Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)
  4. Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO)

Hierneben kann es weitere beispielsweise zivilrechtliche Gründe für eine Verhaftung geben, zum Beispiel zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Auch gegen Zeugen können Sie sich im Strafrecht Zwangsmaßnahmen gegenübersehen, so zum Beispiel, wenn Sie trotz einer entsprechenden Ladung in einer Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Dieses Vorgehen nennt sich Vorführung.

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Sollten Sie vorläufig festgenommen oder verhaftet worden sein, so gilt zuvorderst:

  1. Sie haben das Recht, sofort einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Nehmen Sie dieses unbedingt wahr! Alternativ können Sie einen Angehörigen kontaktieren, der dann für Sie einen Verteidiger beauftragen kann.
  2. Tätigen Sie keine Aussagen, bevor Sie nicht mit einem Verteidiger gesprochen haben.

Nur ein Strafverteidiger – idealerweise einen Fachanwalt für Strafrecht – ist mit allen Abläufen und Vorgängen vertraut und kann sofort adäquat reagieren.

Ihre Rechte bei Festnahme und Verhaftung:

Wie verhalte ich mich bei einer Verhaftung?

Strafprozessual kommt es zu einer Verhaftung in Folge des Vollzuges eines Haftbefehls. Jedoch kann eine Festnahme auch ohne Haftbefehl erfolgen.

In diesem Rahmen sollen folgende Formen der Freiheitsentziehung angesprochen werden:

  • vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
  • Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO)
  • Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)
  • Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO).

Wie bereits erörtert, kann es auch weitere z. B. zivilrechtliche Gründe für eine Verhaftung geben. Auch Zeugen können sich im Strafrecht Zwangsmaßnahmen gegenüber sehen, wenn sie beispielsweise, trotz Ladung, in einer Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen. Diese Maßnahmen stellen allerdings Sonderformen der Freiheitsentziehung dar, die im Folgenden außen vor bleiben sollen.

1. Vorläufige Festnahme (§127 StPO)

Jedermann kann eine Person auf frischer Tat zur Identitätsfeststellung festhalten (§127 Abs. 1 StPO).

Staatsanwaltschaft und Polizei können eine Person bei Gefahr im Verzug auch ohne Bezug zu einer frischen Tat festnehmen (§127 Abs. 2 StPO). Das Festnahmerecht aus eigener Machtvollkommenheit besteht aber nur bis zum der Verhaftung folgenden Tag. Dann muss durch einen Richter ein Haftbefehl ergehen, anderenfalls ist die Person frei zu lassen (§115a StPO).

Eine vorläufige Festnahme nach §127 StPO stellt für den Betroffenen – insbesondere sollte er über Nacht in Haft bleiben müssen – einen erheblichen Rechtseingriff sowie ein einschneidendes Erlebnis dar.

Was also ist zu tun?

Zunächst gilt, dass der Verhaftete Ruhe bewahren und auf sein Recht bestehen sollte, mit einem Strafverteidiger zu sprechen. Nicht selten kommt es im Rahmen der Festnahme zu allzu fadenscheinigen Begründungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft. Diese sollen die unerfahrene und mit der Festnahme konfrontierte Person zu Einlassungen bewegen – beispielsweise, um die Situation „klarzustellen“.

Hiervon ist dringend abzuraten!

Es kann auch vorkommen, dass der verhafteten Person lediglich das Recht eingeräumt, nur ein Telefonat zu führen. Sollte der Festgenommene über keinen Kontakt zu einem Strafverteidiger verfügen, empfiehlt es sich, dieses Telefonat zu nutzen, um einen Familienangehörigen anzurufen. Das Telefonat kann so dazu genutzt werden, die Angehörigen über die Situation in Kenntnis zu setzen, und gleichzeitig auch zu bitten, „in der gebotenen Ruhe“ (zum Beispiel über das Internet) einen geeigneten Strafverteidiger zu suchen.

Zu zweifelhaftem Ruhm gelangte der Fall, in dem dem Festgenommenen durch die Polizei mitten in der Nacht lediglich ein Telefonbuch ein Telefonbuch zur Verfügung gestellt wurde. In der Folge konnte der Festgenommene anhand der spärlichen Informationen des Telefonbuchs keinen Verteidiger verständigen und wurde schließlich ohne Verteidiger vernommen. Der Bundesgerichtshof entschied hier, dass die in dieser Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse rechtsstaatswidrig erlangt wurden und unter Rücksichtnahme auf bestimmte prozessuale Bedingungen im weiteren Verfahren nicht verwandt werden dürfen.

2. Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§112 ff. StPO)

Die bekannteste Form der Verhaftung im strafprozessualen Verfahren ist die Untersuchungshaft. Diese kann nur durch einen Richter erlassen werden, sofern:

  • dringender Tatverdacht besteht
  • der Haftgrund der Flucht-, Verdunkelungs- oder Widerholungsgefahr besteht
  • eine Haft im Hinblick auf die vorgeworfene Tat verhältnismäßig ist.

Um diese Voraussetzungen beurteilen zu können, ergeht ein Haftbefehl in aller Regel nur in einem laufenden Ermittlungsverfahren. Häufig hat die verhaftete Person keine Kenntnis darüber, was Polizei und Staatsanwaltschaft in dem mitunter schon lange laufenden Ermittlungsverfahren bereits alles ans Tageslicht gefördert haben.

Anhand der Verkündung eines Haftbefehles wird der Beschuldigte durch den Richter kurz mit den Beschuldigungen konfrontiert und in der Folge angehört. Gerade hinsichtlich der Tatsache, dass nicht eingeschätzt werden kann, welche Tatsachen bereits in das Ermittlungsverfahren Eingang gefunden haben, sollte auch diese Anhörung nur im Beisein eines Verteidigers erfolgen. Allein ein verteidiger kann rechtzeitig Akteneinsicht nehmen und so eine Einschätzung der Lage treffen.

Obwohl das Gesetz seit Anfang 2010 obligatorisch vorsieht, dass bei der Anordnung der Untersuchungshaft ein Verteidiger durch das Gericht zu bestellen ist, wird In der Praxis die Beiordnung oftmals erst mit der Verkündung des Haftbefehls verfügt, sodass die richterliche Anhörung noch ohne anwaltlichen Beistand durchgeführt wird.

Was kann ein Verteidiger für Sie erreichen?

Ein Verteidiger kann:

  • Sie umgehend besuchen
  • Ein Mandantengespräch mit Ihnen führen
  • Akteneinsicht nehmen
  • Ggf. Rechtsmittel einlegen

Zunächst benötigt der Verteidiger eine vom Beschuldigten selbst ausgestellte Vollmacht. Insofern ist ein Haftbesuch – in Berlin beispielsweise in der polizeilichen Sammelstelle (Tempelhofer Damm) oder im Untersuchungsgefängnis (für erwachsene Männer die JVA-Moabit) – unbedingt und kurzfristig notwendig.

Im Folgenden kann sich der Verteidiger einen Überblick verschaffen. Diesen erhält er aber auch durch das Mandantengespräch. Entscheidendes ergibt oft aber erst der Einblick in die Ermittlungsakte.

Erst nach diesem kann der Verteidiger mit dem Mandanten eine entsprechende Verteidigungsstrategie entwickeln und entscheiden, ob bzw. inwieweit der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen sollte, oder ob eine schriftliche Einlassung erarbeitet werden sollte. Ausnahmsweise kann auch eine vom Verteidiger begleitete mündliche Einlassung sinnvoll sein.

Jedenfalls sollte der Beschuldigte aber keine Angaben zur Sache machen, wenn dies nicht vorher mit dem Verteidiger abgesprochen wurde.

Auch gegen die Anordnung der Untersuchungshaft können Rechtmittel eingelegt werden (z. B. Haftprüfung und Haftbeschwerde; in Sonderfällen: Verfassungsbeschwerde). Diese Rechtsmittel sollten in aller Regel begründet werden. Durchführung, Begründung und ggf. auch deren Rücknahme sollten gründlich mit dem Verteidiger besprochen werden.

3. Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO)

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Angeklagter nach Anklageerhebung nicht zur Hauptverhandlung des Gerichts und trägt auch keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vor, erlässt das zuständige Gericht in aller Regel einen Haftbefehl. Wird dieser Haftbefehl vollstreckt, kann es vorkommen, dass der Angeklagte den gesamten Zeitraum bis zur – manchmal erst Wochen später stattfindenden – Hauptverhandlung in Haft verbleiben muss.

4. Vorführungs- oder Vollstreckungshaftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO)

Oftmals wird ein Angeklagter auch nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zunächst wieder nach Hause geschickt und erst später zum Haftantritt aufgefordert. Wird dieser Forderung nicht Folge geleistet, ergeht ein Haftbefehl und die Person wird festgenommen.

Eine solche Situation sollte tunlichst vermieden werden, da hier auch dem Verteidiger kaum noch Möglichkeiten der Hilfestellung bleiben. Insbesondere schlägt sich ein Vollstreckungshaftbefehl erhebliche negativ auf spätere Vollzugslockerungen nieder. So ist – insbesondere für einen zur Debatte stehenden offenen Vollzug – ein freiwilliger Haftantritt notwendig.

Verglichen mit den anderen beschriebenen Haftarten, ist diese Lage für den Betroffenen auch sehr viel besser steuer- und vermeidbar.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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