Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung: Beweislast für Brandstiftung liegt bei Versicherung

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In der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung liegt die Beweislast für eine Brandstiftung bei der Versicherungsgesellschaft.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Datum vom 20. Dezember 2011, Az. 21 U 1909, entschieden, dass in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung die Beweislast für eine Brandstiftung bei der Versicherungsgesellschaft liegt. Hierauf weist der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Betriebsausfallversicherung Leistungen aus der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung abgelehnt. Das Oberlandesgericht entschied nun, dass nicht zweifelsfrei geklärt sei, ob die Versicherungsnehmerin den Brand selbst gelegt habe. Zwar spreche viel für eine Eigenbrandstiftung, bewiesen sei dies aber letztlich nicht. Da die Versicherung aber darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass sie wegen einer Eigenbrandstiftung leistungsfrei sei, dieser Beweis aber nicht geführt sei, sei die Versicherung zu verurteilen.

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Die Urteilsbegründung zeigt, dass es keinesfalls so ist, dass der Versicherungsnehmer alles selbst beweisen muss. Vielmehr muss er lediglich das Bestehen des Versicherungsfalls beweisen. Die Versicherung ist hingegen für all jenes beweispflichtig, das den Leistungsanspruch zu Fall bringt. Hierzu gehört bei der Feuerversicherung auch die Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung.“

Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.


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