Feuerwerk zu früh oder an falschem Ort gezündet? Das gibt Ärger!

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz 


Feuerwerk darf zwar vor Silvester verkauft, aber nur vom 31.12., 00:00 Uhr bis zum 01.01., 24:00 Uhr gezündet werden. Diese Regel wird jedoch häufig nicht beachtet. 


Was wird bestraft?

Das nicht genehmigte Abfeuern von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2, also z.B. Raketen, Batterien, Fontänen und lauten Böllern verstößt gegen das Sprengstoffgesetz. Derartige Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu € 10.000,00 geahndet werden. Wer einen nicht zertifizierten Knaller, etwa einen sog.  "Polen-Böller" verwendet, betreibt oder herstellt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu € 50.000,00 belegt werden. Wer mit einem Feuerwerkskörper eine Gefährdung von Leib und Seele oder einer fremden Sachen von einem bedeutendem Wert herbeiführt, kann sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe belegt werden. 

Vorsicht ist auch beim Ort des Abfeuerns geboten: 

Es ist es verboten, Feuerwerk etwa vor Kirchen, Altersheimen oder Krankenhäusern abzubrennen. Die Städte und Gemeinden können auch Zonen festlegen, in denen Feuerwerk verboten ist. Bei Verstößen droht auch hier ein hohes Bußgeld.

Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wem ein Verstoß gegen die Regeln beim Abfeuern von Feuerwerk vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Straf- und Bußgeldsachen unterstütze ich Sie gerne!





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