Fiktive Abrechnung nach Verkehrsunfällen
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BGH stärkt Rechte der Geschädigten nach fiktiver Schadensersatzabrechnung
Mit Entscheidung vom 28.01.2025 stellt der BGH fest, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auch zukünftig immer das Recht haben, ihren Schaden fiktiv abzurechnen. Die Geschädigten haben Anspruch auf Zahlung der in einem Sachverständigengutachten vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen, unabhängig davon, ob die Fahrzeuge nach dem Verkehrsunfall voll, minderwertig oder überhaupt nicht repariert werden. Die Versicherung darf von den Geschädigten zur Durchsetzung dieser Reparaturkosten, bei der Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung, einer Wertminderung und der Unkostenpauschale auch dann nicht die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangen, wenn das Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht (aber günstiger) in einer Werkstatt repariert wurde. Die Haftpflichtversicherungen dürfen die Netto-Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten nur dann kürzen, wenn das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre ist und nicht immer und ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und dort Inspektionen durchgeführt wurden.
Häufig von der Versicherung vertretene Meinungen, wonach auch bei scheckheftgepflegten Fahrzeugen sogenannte UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, Probefahrt- und Reinigungskosten bei der fiktiven Abrechnung nicht gezahlt werden müssen, sind falsch. Mit der Entscheidung des BGH vom 28.01.2025 bestärkt dieser die Rechte der Geschädigten dahingehend, dass sie auch zukünftig die fiktive Schadensersatzabrechnung wählen dürfen.
Geschädigte werden zukünftig einfacher Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung erhalten können. Bisher haben einige Versicherer widerrechtlich die Vorlage einer Reparaturrechnung verlangt. Der BGH stellt klar, dass dies zukünftig nicht mehr nötig ist.
Der BGH stärkt damit die Rechte der Geschädigten und erteilt der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer erneut eine Absage.
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