Welche Rechte haben Sie bei Dachlawinenschäden

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Achtung Dachlawinen!

Nach den heftigen Schneefällen in vielen Regionen des Landes und dem jetzt einsetzenden Tauwetter lösen sich vielerorts Dachlawinen, Eiszapfen oder Eisbrocken von Hausdächern und verursachen nicht selten hohe Schäden durch das Herabfallen auf geparkte Kraftfahrzeuge.

Es stellt sich dann immer die Frage, ob der Hauseigentümer für den Schaden am Kraftfahrzeug aufkommen muss, weil er möglicherweise eine sogenannte Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen hat.

Mehrere deutsche Obergerichte, so z. B. auch das OLG Hamm haben sich mit diesen Rechtsfragen auseinandergesetzt. Die für die meisten Teile des Ruhrgebietes und Westfalen einschlägige Rechtsprechung des OLG Hamm gesteht den Geschädigten nur in seltenen Fällen einen Anspruch gegen den Hauseigentümer zu. Begründet wird die Rechtsprechung damit, dass Hauseigentümer grundsätzlich nicht verpflichtet seien, Dritte vor Dachlawinen zu schützen; nur besondere Umstände wie etwa die Neigung und Lage des Daches und die allgemeinen Schneeverhältnisse können zur Bejahung einer entsprechenden Verkehrssicherungspflicht führen. Der Umstand, dass ein Anspruchsteller sein Fahrzeug trotz Gefahrenhinweisen in den Medien im Gefahrbereich einer abgehenden Dachlawine abgestellt hat, begründet zumindest nach Ansicht des OLG Hamm ein so hohes Mitverschulden des Geschädigten, dass ihm kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Wie die Gerichte zutreffend ausführen, handelt es sich bei jedem Schaden aber um eine Einzelfallentscheidung. Geschädigte von sogenannten Dachlawinen-Fällen sollten zunächst anhand der örtlichen Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung prüfen, ob die zuständige Gemeinde Art und Umfang der Winterwartungspflicht der Grundstückseigentümer konkretisiert hat. Ist dies der Fall, sind die Chancen auf Schadensersatz gegben.

Unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht helfen Ihnen bei der Prüfung und gegebenenfalls Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Falle eines Dachlawinenschadens.


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