Filesharing: Abmahner nimmt Berufung vor dem LG München I zurück

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In einem von uns bearbeiteten Verfahren hat eine Rechteinhaberin am 15.03.2016 die Berufung gegen ein für unseren Mandanten erstrittenes, klageabweisendes Urteil am AG Landshut, zurückgenommen.

Dem Verfahren lag ein üblicher Filesharing-Sachverhalt zu Grunde: mit Abmahnung aus dem August 2010 waren gegen unseren Mandanten verschiedene Ansprüche, u.a. ein Unterlassungsanspruch sowie verschiedene Kosten- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden. Außergerichtlich wurde in Ansehung der damals noch weitgehend ungeklärten Rechtslage eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben, um die Kostenrisiken aus einem möglichen Verfahren zu reduzieren. Eine Zahlung erfolgte indessen nicht, weshalb der Rechteinhaber schließlich einen Mahnbescheid beantragte, dem nach Widerspruch das streitige Verfahren am AG Landshut folgte.

Mit Urteil vom 27.03.2015, Az. 2 C 1267, wies das AG Landshut die Klage gegen unseren Mandanten auf unseren Vortrag hin ab. Dabei stellte das AG Landshut unter anderem darauf ab, dass schon nicht bewiesen sei, dass sich eine Rechtsverletzung über den Internetanschluss unseres Mandanten ereignet haben soll. Insoweit waren die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse umfangreich bestritten worden. Ein (taugliches) Beweisangebot blieb die Klagepartei indessen schuldig. Das Gericht urteilte weiter, dass unabhängig von der (nicht bewiesenen) Rechtsverletzung über den Internetanschluss unseres Mandanten auch ausreichende Zweifel an seiner Täterschaft bestünden. Denn neben dem Beklagten selbst kämen auch seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder (i Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung 14 und 16 Jahre alt) als Täter in Betracht. Auf die zusätzlich erhobene Verjährungseinrede kam es nicht mehr an.

Gegen diese Entscheidung legte die Rechteinhaberin Berufung zum LG München I ein. Sie war der Auffassung, dass weder der sekundären Darlegungslast genügt worden sei und zudem eine Verletzung rechtlichen Gehörs stattgefunden habe, in dem es die hinsichtlich der Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse angebotenen Beweismittel verfahrensfehlerhaft als ungeeignet angesehen habe. Zudem ging die Klagepartei aufgrund unterbliebenen Vortrags zur Sicherung des Internetanschlusses davon aus, dass jedenfalls eine Haftung als Störer gegeben sei.

In der Berufungserwiderung wurde hierauf nochmals eingegangen und insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Vortrag zur Sicherung des Anschlusses darauf verwiesen, dass sich eine Störerhaftung nicht allein aus dem Betreiben eines ungeschützten WLAN-Netzwerkes ergebe. Vielmehr müsste die fehlende Absicherung auch gerade der Grund für die Rechtsverletzung, mit anderen Worten ursächlich gewesen sein (vgl. LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014, Az. 539 C 11339/13). Da aber auch eine Täterschaft weiterer Familienmitglieder in Betracht kam, war dies nicht festzustellen. Überdies war die Berufung offensichtlich unzulässig, da sie verspätet eingelegt wurde.

Zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren kam es indessen nicht mehr, da die Berufung am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. Die Entscheidung des AG Landshut ist damit rechtskräftig.

Das obige Verfahren zeigt, dass Abgemahnte unter Umständen einen langen Atem benötigen und sich Angelegenheiten wegen einer Urheberrechtsverletzung durchaus über mehrere Jahre andauern können. Bei einer entsprechenden Verteidigung bestehen im Einzelfall aber durchaus gute bis sehr gute Chancen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Wichtig ist hier vor allem, dass ein konkreter Vortrag in allen Punkten, die zur Verteidigung aufgegriffen werden, erfolgt. Bloße (Schutz-)Behauptungen ins Blaue hinein haben bei Gericht keinen Erfolg.

Ein Beispiel dafür ist das im vorliegenden Fall erfolgte Bestreiten der Zuordnung und Ermittlung der IP-Adresse: hätte der Vortrag hier nur gelautet, dass Zuordnung und Ermittlung bestritten werden, weil hier Fehler unterlaufen können, so wäre dies keinesfalls ausreichend. Vorliegend war vielmehr umfassend zu der Ermittlung vorgetragen worden, auf die bereits aus früheren Verfahren bekannten Unzulänglichkeiten und auch auf den konkreten Fall übertragbaren Bedenken eingegangen worden und zudem ausführlich begründet worden, warum die von der Klagepartei angebotenen Beweismittel insoweit untauglich waren. Dies ist nicht in einem Satz zu bewerkstelligen, sondern erfordert eine argumentative (und im Ergebnis mehrere Seiten umfassende) Begründung. Eine solche setzt aber neben dem juristischen Fachwissen auch entsprechende Erfahrung voraus, die nur ein Rechtsanwalt bieten kann.


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