Filesharing-Abmahnung der Universal Music GmbH - Kanzlei Rasch aus Hamburg - verschiedene Musikwerke

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Im Rahmen eines Beratungsmandates ist uns eine Abmahnung der Kanzlei Rasch im Auftrag der Universal Music GmbH aus Hamburg vorgelegt worden. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an verschiedenen Musikwerken der Künstler „Stromae, Juli, Rockstroh, Tarja, Volbeat, Aura Dione, Stanfour, Charlee".

Rechteinhaber ist die Universal Music GmbH aus Berlin. Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte Lieder der vorgenannten Künstler zum Download angeboten zu haben. Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein „Vergleichsbetrag" in Höhe von 1200, 00 € gefordert. Zunächst muss vor der voreiligen Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung eindringlich gewarnt werden. Neben der Tatsache, dass durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung der Verstoß anerkannt wird, erscheint die Erklärung je nach Einzelfall möglicherweise als zu weit gefasst. Auch die in der Unterlassungserklärung angesetzte Vertragsstrafe erscheint mit 5001, 00 € unangemessen hoch. Die Unterlassungserklärung sollte daher von einem im Urheberrecht versierten Anwalt abgeändert werden, möglicherweise nach dem sog. Hamburger Brauch.

Das Besondere an dieser Abmahnung ist Folgendes: Die abgemahnten Titel befinden sich auf einer Top 100 Single-Charts Datei, die unser Mandant heruntergeladen bzw. im Rahmen einer Internettauschbörse angeboten haben soll. Eine Recherche im Internet hat insoweit ergeben, dass sich auch weitere Titel auf dieser Top 100 befinden, die durch weitere Kanzleien möglicherweise abgemahnt werden. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir höflichst auch auf meinen Ratgeber „Filesharing - Vorbeugende Unterlassungserklärung als Lösung für Folgeabmahnungen" hinzuweisen. Es besteht also die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten. Vor einschlägigen Internetforen muss gewarnt werden, in denen „Musterklärungen" angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsschuldner 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden, da es insbesondere auch immer auf den Einzellfall ankommt. Wichtig ist zunächst, dass Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung grundsätzlich nicht einschüchtern lassen.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf! Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder in Einzelfällen auch ganz abgewehrt werden. Denn unabhängig von den vorgetragenen Anspruchsgründen der Abmahnung gelten folgende allgemeine Verhaltensregeln:

1. Bleiben Sie ruhig und vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen.

2. Notieren Sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen.

3. Unterzeichnen Sie die in den meisten Fällen beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft.

4. Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf, weder telefonisch noch schriftlich, da dies weitere Gebühren auslösen könnte. Bleiben Sie jedoch auf gar keinen Fall untätig!

5. Holen Sie rechtlichen Rat ein! Lassen Sie sich von uns beraten. Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.)

Weitere Informationen zum Filesharing erhalten Sie unter www.kanzlei-filesharing.de

Wir vertreten bundesweit!


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