Veröffentlicht von:

Filesharing-Abmahnungen - Sicherheitsleck bei WLAN Routern der Telekom Haftungsfalle: Verschlüsselung einfach zu knacken

  • 2 Minuten Lesezeit

Internetnutzern, die für den eigenen Haushalt einen WLAN Router der Telekom zur Einwahl ins Netz benutzen, laufen derzeit hohe Gefahr, Opfer eines Sicherheitslecks innerhalb dieser Systeme zu werden. Hier ist allerhöchste Vorsicht geboten: In der anwaltlichen Praxis fallen nun die ersten Fälle auf, in denen Verwender solcher Router wegen illegaler Downloads in Tauschbörsen abgemahnt werden. Ein Tipp vorab: Niemand sollte in diesen Fällen widerstandslos eine Abmahnung akzeptieren, die auf Grund der Handlungen fremder Nutzer seines WLANs ergangen ist!

Speedport W 921V, W 504V und W 723V (Typ B) betroffen

Mittlerweile hat die Deutsche Telekom in Pressemitteilungen die drastischen Sicherheitslücken bestätigt. Bei den Geräten Speedport W 921V, Speedport W 504V sowie Speedport W 723V (Typ B) kam und kommt es nach derzeitigem Kenntnisstand noch immer zu dem Problem, dass selbst unter Beachtung aller wichtigen Einstellungen zur Verschlüsselung des drahtlosen Funknetzwerkes letztlich ein offenes WLAN für jedes sich in der Nähe befindliche, internetfähige Gerät erreichbar ist. Dies hat natürlich großes Potenzial für (Gelegenheits-)Kriminelle, die über solch fremde Verbindungen schnell und anonym urheberrechtlich geschütztes Material downloaden oder tauschen können.

Erste Abmahnungen treffen die Netzwerkbetreiber

Fällt dem Rechteinhaber (z.B. der Musik- oder Filmindustrie) ein solcher Down- oder Upload auf, so ist der tatsächliche „Täter" meist über alle Berge oder nicht aufzufinden. Das deutsche Recht lässt es allerdings zu, dass als nächster „Ansprechpartner" daraufhin der Inhaber des WLANs in Anspruch genommen werden kann – also die Person, die mit dem Router das offene Netzwerk erstellt hat.

Hier drohen neben den enormen Kosten für die abmahnenden Anwälte auch noch Schadensersatzforderungen, die Verpflichtung zur künftigen Unterlassung und gegebenenfalls für den Fall der Wiederholung die Zahlung einer saftigen Vertragsstrafe.

Mangelhafte Router als Verteidigungsstrategie

Als wichtigster Tipp für die Eigentümer der betroffenen Router vorab: Auf gar keinen Fall sollten sie die Abmahnkosten zahlen und die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne anwaltliche Rücksprache unterzeichnen. Gerade die offenkundige Mangelhaftigkeit der Routersysteme bietet eine optimale Verteidigungsmöglichkeit für Abgemahnte. Kann nachgewiesen werden, dass der WLAN Betreiber tatsächlich alle ihm möglichen Maßnahmen zur Sicherung seines Netzwerkes getroffen hat und der Fehler im von der Telekom gelieferten Produkt liegt, so können Ansprüche abgewehrt oder gegebenenfalls sogar Schadensersatzansprüche gegen die Telekom  geltend gemacht werden.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von GKS Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema