Filesharing: Besonderheiten der Verjährung

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Kurz & Bündig:

Zur Frage, wann Verjährung bei Filesharing-Abmahnungen eintritt. Was bezügliche Fristen und Mahnbescheid beachtet werden muss.

1. Einführung

Seit einigen Jahren werden massenhaft Abmahnungen an Filesharing-Nutzer verschickt. Die Abmahnungen beruhen auf dem illegalen (bewussten oder unbewussten) „Tausch“ von Filmen, Musik oder Software durch die User sog. Tauschbörsen wie kazaa oder bearshare. Die idR mit strafbewährten Unterlassungserklärungen versehenen Abmahnungen beinhalten zwei Kostenforderungen: Die Abmahnkosten, die der vom Rechtsinhaber beauftragten Kanzlei zufließen sollen sowie Schadensersatzkosten, die der Rechtsinhaber selbst für die Verbreitung seiner Werke im Netz fordert. Die gestellten Ansprüche unterliegen jedoch der Verjährung. Dies bedeutet, dass sie nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden können, damit Rechtsfrieden einkehren kann. In Deutschland beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist – beginnen am Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist – drei Jahre, § 195 BGB (vgl. auch: Filesharing: Zur Verjährung des Schadensersatzanspruchs)

Dennoch gibt es im Abmahnverfahren Feinheiten zu beachten.

2. Der Mahnbescheid

Das gerichtliche Mahnverfahren ist die Vorstufe zum gerichtlichen Urteilsverfahren. Beim Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides prüft das Gericht nicht, ob der geltend gemachte Anspruch besteht (materielle Voraussetzungen), sondern lediglich ob die formellen Anforderungen gewahrt wurden. Wird gegen diesen Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt, kann der Abmahner mit dem Mahnbescheid vollstrecken. Deshalb sollte gegen diesen Mahnbescheid – nach anwaltlicher Beratung – Widerspruch eingelegt werden. Wird dies versäumt, gilt der geltend gemachte Anspruch als zugegeben ohne eine tatsächliche Prüfung dessen Rechtmäßigkeit. Letztendlich muss dann gezahlt werden.

3. Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann indes auch bei Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger gehemmt werden, § 203 BGB. Eine gern gewählte Prozesstaktik liegt insofern darin, die Verhandlungen mit dem Abmahner schnell zu führen, die Fortsetzung des Verfahrens dann jedoch zu verweigern. Denn die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung der Verjährung ein. Sie sollten jedoch beachten, dass der Gläubiger auch nach Ablauf der Verjährungsfrist weiter versuchen wird, sein Geld einzutreiben. Zahlen Sie trotz verjährter Forderung, ist es sehr schwierig, das Geld wieder zurück zu bekommen.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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