Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich im Sommer 2015 gleich in drei Verfahren mit dem Thema Filesharing beschäftigen. In allen drei Verfahren liegen nunmehr die Volltextveröffentlichungen des BGH vor. Im Folgenden beschäftigen wir uns mit der wohl am ehesten relevanten Entscheidung für die Zukunft – BGH, Urteil v. 11.06.2015, I ZR 75/14: Tauschbörse III.

Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=73054&pos=44&anz=582.

Der Leitsatz des Urteils liest sich wie folgt:

„Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet.“

Dieser Leitsatz baut auf der viel zitierten BearShare-Entscheidung (BGH, Urteil v. 08.01.2014, I ZR 169/12: BearShare) auf. In dieser hieß es wie folgt:

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“

Der BGH hat sich mit dieser Entscheidung dem Umstand angenommen, dass der Beklagte in einem Filesharingprozess bereits mit dem Vortrag, neben dem jeweiligen Beklagten selbst hätten weitere Personen selbstständigen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, seiner sekundären Darlegungslast entspricht. Dies führte in der Vergangenheit zu unzähligen Klageabweisungen der Rechteinhaber.

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung für Abgemahnte?

Nun stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf Abmahnungen, das außergerichtliche Verfahren und letzten Endes auch die Rechtsprechung der nahen Zukunft haben wird.

  • Die Abmahnkanzleien (Waldorf Frommer, Rasch, rka, Fareds, Daniel Sebastian) werden dieses Urteil als Sieg gegen illegales Filesharing verbuchen und den jeweiligen Abgemahnten mehr abverlangen, was den Vortrag zur tatsächlichen Verantwortlichkeit angeht. Der pauschale Vortrag, es gebe weitere Nutzer des Internetanschlusses, wird insoweit als nicht ausreichend erachtet werden – dies war jedoch bereits in der Vergangenheit nicht anders. Insoweit empfiehlt es sich – wie auch in der Vergangenheit – nach Erhalt einer Abmahnung zu erörtern, wer die Rechtsverletzung begangen hat, wenn es nicht der Anschlussinhaber selbst gewesen ist. Parallel empfiehlt sich die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung. Das Risiko, wegen Filesharings verklagt zu werden, ist durch diese Entscheidung nicht gesunken.

  • Es bleibt nun abzuwarten, wie die Abmahnkanzleien auf die Entscheidung reagieren. Wir gehen nicht davon aus, dass nun eine Klagewelle über Deutschland hereinbrechen wird. Nichtsdestotrotz sind die Anforderungen an den jeweils Abgemahnten und seinen Vortrag zur Verteidigung gestiegen.

Ist dieses Urteil auf alle Abmahnfälle anwendbar?

Man kann wohl davon ausgehen, dass das Urteil die Rechtsprechung einiger Amts- und womöglich Landgerichte beeinflussen wird, sodass dort höhere Hürden in Zusammenhang mit der sekundären Darlegungslast zu nehmen sein werden.

Nur muss auch berücksichtigt werden, warum der BGH in vorstehender Entscheidung den Rechteinhabern die geltend gemachten Ansprüche zugestand. Wer die Entscheidung aufmerksam liest, wird erkennen, dass das Gericht nicht von dem Vortrag des Beklagten überzeugt war, er und seine Familie seien im Zeitpunkt der Rechtsverletzung auf Mallorca in Urlaub gewesen, der Router wie auch der einzige Computer der Familie sei vor der Abreise vom Strom getrennt worden. Nach der Beweisaufnahme stand nämlich gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein anderer Nutzer als der Beklagte die Rechtsverletzung begangen haben soll. Nach dem Vortrag des Beklagten konnte i.E. nämlich überhaupt niemand die Rechtsverletzung begangen haben.

Dies wiederum ist nur dann schlüssig, wenn entweder die IP-Adresse des Beklagten fehlerhaft ermittelt worden ist oder sich der „große Unbekannte“ in das Netzwerk des Beklagten „gehackt“ hat. Für beides sah das Gericht nachvollziehbarerweise keinerlei Anhaltspunkte. Insofern erscheint der Beklagtenvortrag in sich bereits unschlüssig.

Es bleibt jedenfalls nach m.E. dabei, dass derjenige, dem eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird, Nachforschungen anzustellen hat, wer für die – zunächst behauptete – Rechtsverletzung verantwortlich sein könnte.

Kann der Abgemahnte den tatsächlichen Täter jedoch nicht ermitteln und trägt vor, wer zur Tatzeit selbstständigen Zugang zum Internetanschluss hatte, bleibt die Frage, welchen Vortrag der Beklagte erbringen muss, um die Anforderungen des BGH zu erfüllen.

Insoweit sind nun die Amts- und Landgerichte gefordert, herauszuarbeiten, was dem Abgemahnten/Beklagten abverlangt wird und was zu weit geht. Der Abgemahnte kann letztlich nur vortragen, was ihm auch bekannt ist.

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