Impressum – Webseite prüfen: Inhalte, Form und Folgen
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Die wichtigsten Fakten
- Jeder Anbieter digitaler Dienste benötigt ein Impressum.
- Die Impressumspflicht kann auch für Auftritte auf Webseiten gelten wie etwa auf Online-Marktplätzen.
- Das Impressum muss laut Gesetz auf der Homepage leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
So gehen Sie vor
- Informieren Sie sich, ob Sie für Ihre Website ein Impressum benötigen.
- Stellen Sie alle Informationen zusammen, die in ein Impressum gehören.
- Juristisch wird das Impressum als Anbieterkennzeichnung bezeichnet.
- Lassen Sie die Anbieterkennzeichnung von einem Rechtsanwalt erstellen oder überprüfen.
- Sorgen Sie dafür, dass Website-Besucher das
Impressum einfach auffinden.
Viele Webseiten benötigen ein Impressum. Doch was muss im Impressum stehen? Wer braucht eine solche Kennzeichnung? Und was kann passieren, wenn man kein Impressum hat? Erfahren Sie hier mehr!
Was ist ein Impressum?
Der Ursprung des Impressums liegt eigentlich im Buchdruck, wo auf einer der ersten Seiten des Buches Angaben über Erscheinungsort, Verleger, Herausgeber, Erscheinungsjahr und Auflagenzahl bzw. Auflagenjahr zu finden sind. Mit dem Aufkommen des Internets in den 1990er Jahren kam es auch in Deutschland zu Forderungen nach einer Impressumspflicht.
Deshalb wurde 1997 das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste und darin das Teledienstegesetz erlassen. Dieses Gesetz wurde im März 2007 zunächst durch das Telemediengesetz (TMG) abgelöst und dieses am 15. Mai 2024 vom Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Seit Mai 2010 gilt zudem die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).
Durch die Impressumspflicht kann der Nutzer bzw. Besucher der Seite feststellen, wer der Inhaber ist, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, wie er den Anbieter erreichen kann etc. Diese Angaben sollen Transparenz fördern und dienen dem Verbraucherschutz.
Welche Pflichtangaben muss das Impressum enthalten?
Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) legt zudem auch in § 5 DDG fest, welche Informationen verpflichtend angegeben werden müssen. Hierzu gehören:
- Name des Anbieters bzw. Name der Gesellschaft
- Rechtsform der Gesellschaft (ggf. Angabe zur Abwicklung oder Liquidation bei AG, KG, KGaA oder GmbH)
- Namen des bzw. der Vertretungsberechtigten der Gesellschaft
- Anschrift des Anbieters bzw. der Anschrift der Niederlassung der Gesellschaft
- Stamm- und Grundkapital (wenn Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden)
- Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse sowie ggf. Telefonnummer, Faxnummer)
- ggf. gesetzliche Berufsbezeichnung (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Architekt, Wirtschaftsprüfer)
- ggf. die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und Angaben zu deren Auffindbarkeit
- ggf. die zuständige Kammer (z. B. die zuständige Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer)
- ggf. Registereintrag mit Registernummer (z. B. Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister)
- ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID)
- ggf. Steuernummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
- ggf. Angaben zur Abwicklung oder Liquidation bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- ggf. bei redaktionell-journalistischen Inhalten auf der Website: Angaben zum Verantwortlichen i. S. d. § 18 Abs. 2 MStV (Medienstaatsvertrag) durch Nennen von Vor und Nachname und kompletter Anschrift
- ggf. bei Anbietern audiovisueller Mediendienste
- regelmäßig wird auch der Link zur Streitschlichtungsplattform der EU unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ im Impressum aufgeführt
Zudem verpflichtet die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) Erbringer von Online-Dienstleistungen zu weiteren Angaben, die sich größtenteils mit der Informationspflicht nach § 5 DDG überschneiden. Doch aus der DL-InfoV folgen auch weitergehende Informationen wie:
- ggf. Angaben zu Haftpflichtversicherungen, zu Namen des Versicherers und räumlichen Geltungsbereichs (z. B. zur Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte)
Damit diese Angaben wie gesetzlich vorgesehen auch entsprechend „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sind, sollten Anbieter darauf achten, dass diese Angaben am besten direkt auf jeder einzelnen Webseite (z. B. in einem eigenen Menüpunkt) zu finden sind. Beachten Sie, dass neben dem Impressum auch weitere Informationen bereitgestellt werden müssen, z. B. die Datenschutzerklärung.
Was kann passieren, wenn kein Impressum vorhanden ist?
Bei Nichtbeachtung der Impressumspflicht müssen Unternehmen, Blogger oder andere juristische Personen mit verschiedenen Strafen rechnen. Zum einen kann ein Konkurrent wegen einer Wettbewerbsverletzung eine Abmahnung aussprechen oder Klage erheben. Auch Behörden können Bußgelder verhängen – und zwar bis zu 50.000 Euro.
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