Filesharing-Klage der Kanzlei Schulenberg & Schenk abgewiesen

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 30.09.2015 (Az.: 50 C 2534/15) eine Klage der Kanzlei Schulenberg & Schenk vollständig abgewiesen. Dem von meiner Kanzlei vertretenen Anschlussinhaber war vorgeworfen worden, er habe einen Pornofilm über seinen Internetanschluss zum Download angeboten.

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk klagte im Auftrag der Berlin Media Art JT e.K. Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 750,00 € ein.

Der von meiner Kanzlei vertretene Beklagte bestritt, den Film zum Download angeboten zu haben. Der Beklagte trug vor, dass sein Internetanschluss zum Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung auch noch von weiteren erwachsenen Personen genutzt worden sei. Bei diesen Personen habe es sich neben der Ehefrau des Beklagten um einen ehemaligen Kommilitonen des Beklagten, welcher sich beim Beklagten zu Besuch aufgehalten hatte sowie um einen Austauschstudenten gehandelt.

Sowohl die Ehefrau des Beklagten als auch der Besucher hatten auf Nachfrage des Beklagten angegeben, nichts von der Rechtsverletzung zu wissen.

Das Amtsgericht wies die Klage in vollem Umfang als unbegründet ab. Das Amtsgericht Stuttgart führte zur Begründung aus, dass der Beklagte weder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr gemäß § 97 UrhG noch den Ersatz von Anwaltskosten schulde.

Der insoweit beweispflichtige Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der Beklagte der Täter sei oder eine Pflichtverletzung begangen habe, die zu einer Störerhaftung führen könnte. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH-Urteil v. 12.05.2010 – I ZR 121/08). Dies gelte jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten.

Den Beklagten treffe als Anschlussinhaber eine sekundäre Beweislast. Dieser habe er aber entsprochen. Das Amtsgericht Stuttgart hat ausgeführt, dass die sekundäre Darlegungslast weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers führt, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Beklagte habe der sekundären Darlegungslast entsprochen, indem er konkret vortrug, welche anderen Personen zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Der Beklagte habe zudem vorgetragen, dass die als Täter in Betracht kommenden Personen auf Nachfrage abgestritten hätten, die Rechtsverletzung begangen zu haben.

Damit habe der Beklagte seiner Nachforschungspflicht genügt. Zu weiteren Nachforschungen sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Insbesondere könne vom Beklagten nicht verlangt werden, dass er den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und namentlich benennt oder die benutzten Computer auf Filesharing-Software untersucht.

Auch hafte der Beklagte nicht als Störer. Hinsichtlich der Ehefrau des Beklagten habe keine Verpflichtung bestanden, diese über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren oder ihr die Teilnahme an Tauschbörsen zu verbieten, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen.

In Bezug auf den Besucher sowie den Austauschstudenten führte das Amtsgericht Stuttgart aus, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen habe, ob die für volljährige Familienmitglieder geltenden Grundsätze auch für die Überlassung des Internetanschlusses an andere ihm nahestehende Personen wie z.B. Freunde oder Mitbewohner entsprechend gelten.

Nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Stuttgart sei dies jedoch zumindest für gut bekannte Gäste des Anschlussinhabers zu bejahen.

Die Zuverfügungstellung des Internetanschlusses nicht nur an Familienangehörige sondern auch an Freunde, Bekannte oder Austauschschüler und -studenten sei inzwischen als üblich anzusehen.

Dabei dürfe der Anschlussinhaber – zumindest bei Volljährigen – angesichts der weiten Verbreitung der Internetnutzung davon ausgehen, dass diese auch ohne Belehrung und Verbot wissen, dass sie keine Rechtsverletzung im Internet begehen dürfen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart ist vor allem deswegen interessant, da sie sich mit der Frage auseinandersetzt in wieweit den Anschlussinhaber in Bezug auf nahestehende Personen, die nicht Familienangehörige sind, Belehrungs- oder Überwachungspflichten treffen.

Das Amtsgericht Stuttgart hat solchen Belehrungs- oder Überwachungspflichten zumindest für volljährige Freunde oder gute Bekannte des Anschlussinhabers mit überzeugender Begründung eine Absage erteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Falls auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharing, eine Klage oder einen Mahnbescheid erhalten haben, berate und vertrete ich Sie gerne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Neuwirth

Beiträge zum Thema