Filesharing: Mahnbescheid in der Ferienzeit erhalten?

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Die Ferienzeit ist ein beliebter Zeitpunkt für die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids. Aktuell häufen sich unserer Wahrnehmung nach wieder Mahnbescheide in zahlreichen Fällen, in denen im Jahr 2013 eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesprochen worden war. Vermutlich im Vertrauen auf eine möglicherweise bestehende Urlaubsabwesenheit des Empfängers haben einige Rechteinhaber nunmehr das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Die Intention: die Einhaltung der Widerspruchsfrist von 2 Wochen zu erschweren.

Was ist ein Mahnbescheid?

Bei dem Mahnbescheid handelt es sich um eine gerichtliche Verfügung, die in jedem Fall beachtet werden muss. Die Einleitung des Mahnverfahrens stellt einen Teil des gerichtlichen Verfahrens dar, mit der zugleich die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche endet. Das Mahnverfahren ist dabei vor allem für solche Zahlungsansprüche vorgesehen, hinsichtlich derer der Gläubiger sich eine schnelle und einfache Durchsetzung erhofft.

Welche Vorteile bietet das Mahnverfahren gegenüber dem gerichtlichen Klageverfahren?

Viele Gläubiger greifen (zuerst) auf das gerichtliche Mahnverfahren anstelle eines Klageverfahrens zurück, da das gerichtliche Mahnverfahren einige Vorteile bietet:

Zum einen ist das Mahnverfahren relativ kostengünstig, da die Verfahrenskosten unterhalb derer eines gerichtlichen Klageverfahrens liegen. Zum anderen ist das Mahnverfahren – insbesondere dann, wenn der Forderung nicht widersprochen wird – ein relativ schnelles Verfahren; der Gläubiger kann hier in kurzer Zeit zu einem vollstreckbaren Titel gelangen.

Gleichermaßen ist es so, dass bei Beantragung eines Mahnbescheids die Sach- und Rechtslage nicht richterlich geprüft werden. Einwendungen gegen die Zahlungsforderung bleiben an dieser Stelle also unberücksichtigt. Das ist vor allem deswegen zu beachten, da ohne Widerspruch gegen den Mahnbescheid auch Ansprüche tituliert werden können, die eigentlich nicht bestehen.

Wie sollte nach Erhalt eines Mahnbescheids reagiert werden?

Wenn die Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht besteht, so muss binnen 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch eingelegt werden. Geschieht dies nicht, so kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus dem dann auch die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners möglich wäre.

Was passiert nach dem Widerspruch?

Durch das Mahnverfahren verschiebt sich – einen ordnungsgemäßen Mahnbescheidsantrag und eine Abmahnung aus dem Jahr 2013 vorausgesetzt – die Verjährung auf den 30.06.2017. Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Gläubiger nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid seinen Anspruch gerichtlich begründen. Unterbleibt dies, endet die Angelegenheit mit der Verjährung. Andernfalls muss der jeweilige Anschlussinhaber sich in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Forderung zur Wehr setzen.

Und was passiert, wenn der Widerspruch zu spät eingelegt wurde?

Wird die Widerspruchsfrist nicht eingehalten, so ist längst nicht alles verloren. Wenn der Empfänger gegen den Mahnbescheid nach Ablauf der Frist Widerspruch einlegt, dann gilt zwar die Widerspruchsfrist als versäumt, der verspätet eingelegte Widerspruch wird aber nach dem Gesetz als Einspruch gegen den noch zu erlassenden Vollstreckungsbescheid betrachtet. Damit wäre dann formal kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid, sondern Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid eingelegt. Die Folge: Der Gläubiger muss seinen Anspruch in einem ordentlichen Gerichtsverfahren begründen. Tut er das nicht, dann ist die Möglichkeit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht eröffnet.

Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids verhalten sollten

Entgegen anderweitiger Annahmen ist auch beim Erhalt eines Mahnbescheids die Beauftragung eines Rechtsanwalts sinnvoll. Das gilt bei Forderungen, die den Bereich von Filesharing-Abmahnungen betreffen, umso mehr: Die Rechtslage kann hier von juristischen Laien auch unter Zuhilfenahme aller Informationsquellen aus dem Internet oder Bekanntenkreis schlicht nicht zutreffend eingeschätzt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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