Filesharing – muss ich wirklich so hohe Anwaltskosten erstatten? Oft sind die Anwaltskosten überhöht!
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In Deutschland können Abmahnungen wegen Filesharing-Verstößen teuer werden. Die Höhe der geforderten Beträge variiert, aber oft umfassen sie sowohl Schadensersatzforderungen als auch Anwaltskosten. In diesem Beitrag möchten wir uns speziell mit den Anwaltskosten befassen, die in einer Abmahnung wegen Filesharing geltend gemacht werden.
Ob Sie die Anwaltskosten überhaupt erstatten müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Echtheit der Abmahnung: Überprüfen Sie, ob die Abmahnung echt ist. Es gibt einige Betrüger, die gefälschte Abmahnungen versenden.
Täter des Urheberrechtsverstoßes: Haben Sie die genannte Datei als Anschlussinhaber selbst heruntergeladen und (meist gleichzeitig) in einem Filesharing-Netzwerk angeboten? Wenn dies nicht der Fall ist, haften Sie nicht als Täter, jedoch können Sie als Störer haften, wenn andere in Ihrem Haushalt lebenden Personen die Rechtsverletzung begangen haben und Sie Sorgfalts- und Prüfungspflichten verletzt haben. Sollten Sie sich dabei unsicher sein, kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt und lassen Sie sich beraten.
Wie hoch können die Rechtsanwaltskosten sein?
Wir gehen davon aus, dass Sie Verbraucher sind und die Rechtsverletzung als Privatperson begangen haben. Zudem haben Sie eine solche Rechtsverletzung erstmalig begangen.
§ 97a UrhG führt dazu aus, dass Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden kann (u. a. Anwaltskosten), soweit die Abmahnung berechtigt ist und formellen Anforderungen entspricht. Für die Anwaltskosten beschränkt sich der Ersatz erforderlicher Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,00 €, wenn Sie als Abgemahnte/r
1. eine natürliche Person sind, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet sind.
Diese „Wertbegrenzung“ von 1.000,00 € gilt auch, wenn Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. Es bedeutet jedoch nicht, dass Sie 1.000,00 € Anwaltskosten zahlen müssen, sondern dass sich die Kosten nach diesem Wert berechnen. Legt man den Wert von 1.000,00 € einer Berechnung des Anwaltshonorars zugrunde, so ergibt sich daraus eine Anwaltsgebühr in Höhe von 159,94 €.
Dieser Betrag kann nur in Ausnahmefällen überschritten werden, beispielsweise dann, wenn ein Computerspiel in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Erstveröffentlichung illegal herunter- und hochgeladen wird. Einige weitere Beispiele können zur Ausnahme der Begrenzung führen. Sollten Sie sich unsicher sein, kontaktieren Sie einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt.
Muss ich dann nur 159,94 € für die Anwaltskosten des abmahnenden Anwalts zahlen?
Nein! In der Regel werden neben der Unterlassung auch noch Schadensersatzansprüche und Auskunftsansprüche geltend gemacht. Häufig hat der Schadensersatzanspruch einen Wert zwischen 1.000,00 € und 3.000,00 € und der Auskunftsanspruch häufig einen Wert von 1.000,00 €.
Wenn man nun die Gegenstandswerte addiert, ergibt sich eine neue Berechnungsgrundlage. Bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 (1.000,00 € Unterlassung und Beseitigung, 1.000,00 € Schadensersatz, 1.000,00 € Auskunft) wären Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € zu erstatten. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 € (1.000,00 € Unterlassung und Beseitigung, 3.000,00 € Schadensersatz, 1.000,00 € Auskunft) wären Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € zu erstatten.
Häufig sind die Schadensersatzansprüche jedoch überhöht und sollten von einem erfahrenen und spezialisierten Anwalt geprüft werden. Häufig kann ein Rechtsanwalt, selbst wenn Sie die Rechtsverletzung begangen haben, mit der abmahnenden Kanzlei in Verhandlungen treten und den zu zahlenden Betrag reduzieren, sodass Sie am Ende unter Berücksichtigung der Kosten für Ihren Anwalt noch eine Ersparnis haben.
Anwaltskosten, die weit höher als 600,00 € sind, sollten in jedem Fall überprüft werden.
Gerne können Sie uns zur Prüfung Ihrer Abmahnung kontaktieren.
Wir prüfen und beraten Sie für ein Pauschalhonorar, sodass Sie wissen, welche Kosten durch unsere Beauftragung auf Sie zukommen.
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