Filesharing: sekundäre Darlegungslast erfordert wahrheitsgemäßen Vortrag zur Täterschaft Dritter

  • 2 Minuten Lesezeit

Amtsgericht Charlottenburg vom 12.04.2018, Az. 218 C 180/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im vorgenannten Verfahren hatte der beklagte Anschlussinhaber den illegalen Upload eines Filmwerks über eine Tauschbörse abgestritten und auf seinen Ziehsohn verwiesen. Dieser habe gegenüber dem Beklagten zugegeben, bei einem Besuch den Internetanschluss zur Begehung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung genutzt zu haben.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat daraufhin Beweis erhoben durch die Vernehmung des Ziehsohnes. Im Rahmen seiner Vernehmung hat der Zeuge jedoch die Angaben des Beklagten zurückgewiesen und insbesondere abgestritten, gegenüber dem Beklagten die Tatbegehung eingeräumt zu haben. Für die Rechtsverletzung sei er nicht verantwortlich gewesen.

Das Gericht hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Ziehsohnes und verurteilte den Beklagten daher als Täter. Insoweit trete „die Täterschaftsvermutung wieder in Kraft, wenn sich die Angaben des Beklagten zur Nutzung des Anschlusses durch Dritte als falsch erweisen oder diese die Tat nicht begangen haben“.

Zudem verblieben beim Gericht auch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beklagten selbst, „weil dieser sich keine Überzeugung dahin verschafft hat, ob auf seinem Computer etwa Tauschbörsenprogramme oder gar der streitgegenständliche Film gespeichert waren. Wenn er – wie er behauptet – von seinem Ziehsohn erfahren hätte, dass dieser die ihm vorgeworfene Tat begangen hatte, hätte es nahegelegen, den eigenen Computer dahin zu überprüfen, ob entsprechende Tauschbörsensoftware vorhanden ist und es deshalb möglicherweise zu weiteren Abmahnungen kommen könnte. Stattdessen will der Beklagte insoweit nichts veranlasst haben“.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit diesem Urteil die Anforderungen an die Plausibilität des Vortrags im Rahmen der sekundären Darlegungslast präzisiert und bestätigt, dass auch die Benennung eines konkreten Täters keinen pauschalen Ausweg aus der eigenen täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers liefert.

Im Übrigen sah das Gericht die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00 als auch der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung als angemessen an und verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich. Der Beklagte hat zudem die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Hügel

Beiträge zum Thema