Sekundäre Darlegungslast: Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für die Täterschaft eines Dritten

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Landgericht Berlin, Urteil vom 26.06.2018, Az. 15 S 23/17

Der beklagte Anschlussinhaber wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht Charlottenburg (04.07.2017, Az. 229 C 75/17) zur Zahlung des Lizenzschadens und Übernahme der außergerichtlichen Abmahnkosten wegen des Angebots eines Musikalbums in einer Tauschbörse.

In erster Instanz hatte der Beklagte behauptet, für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich zu sein. Er habe mit fünf weiteren Mitbewohnern in einer Wohngemeinschaft gelebt, wobei sämtliche Personen auch zu den Tatzeiten uneingeschränkten Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Alle Mitbewohner kämen daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht.

Auf Nachfrage hätten sie ihre Verantwortlichkeit jedoch ausdrücklich abgestritten. Auf dem gemeinschaftlich genutzten Computer habe sich auch weder ein Tauschbörsenprogramm noch das Musikalbum befunden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg war der Beklagte mit diesem Vortrag seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Insoweit habe es bereits an detaillierten Angaben zu den von ihm behaupteten Nachforschungen gemangelt. Zudem sei dem Vortrag kein Bezug zu den Tatzeitpunkten zu entnehmen gewesen. Es sei daher im Ergebnis nicht ersichtlich, wer als Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht komme. Der bloße Umstand, dass weitere Personen den Internetanschluss nutzen konnten, sei diesbezüglich unbeachtlich. Die Täterschaft des Beklagten sei daher tatsächlich zu vermuten.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens er ergänzte seinen Vortrag dann dahingehend, er habe sämtliche Mitbewohner konkret danach befragt, ob diese das fragliche Musikalbum über eine Tauschbörse heruntergeladen hätten. Auch seien diese danach befragt worden, ob sie zu den Tatzeiten zuhause gewesen seien und was sie getan hätten. Die Mitbewohner hätten mitgeteilt, vermutlich geschlafen zu haben bzw. auf der Arbeit gewesen zu sein.

Das Landgericht Berlin bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Selbst bei Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nach wie vor nicht nachgekommen. Er habe weiterhin keinen alternativen Geschehensablauf darstellen können, der ernsthaft auf die Täterschaft eines Dritten schließen lassen könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle fünf Mitbewohner die Tatbegehung abstritten und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass diese die Unwahrheit gesagt haben könnten.

„Damit ist der Beklagte entgegen der von ihm vertreten Auffassung seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast, auch unter Heranziehung der BGH-Entscheidung ‚Loud‘ (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16) jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Denn er hat gerade keinen alternativen Geschehensablauf aufgezeigt, der seine eigene, vermutete Täterschaft in Zweifel ziehen könnte. Wenn der Beklagte vorträgt, er habe fünf weitere Mitbewohner gehabt, die Zugang zum Internet gehabt hätten und damit auch die Urheberrechtsverletzung hätten begehen können, sie hätten dies jedoch gerade nicht getan, bleibt damit allein er selbst als Verantwortlicher übrig.“

Das Landgericht bestätigte daher das Urteil des Amtsgerichts. Neben den ausgeurteilten Beträgen hat der Beklagte nunmehr auch die Kosten beider Instanzen zu tragen.

[Anm.: Der Beklagte verfolgte im Rahmen einer Anhörungsrüge seinen Klageabweisungsantrag weiter und beantragt eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 321a Abs. 5 ZPO. Auch diese Anhörungsrüge wurde vom Landgericht Berlin zwischenzeitlich per Beschluss zurückgewiesen.]

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