Filesharing-Urteil des LG Berlin – unzureichende Nachforschungen führen zur vollumfänglichen Haftung

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Landgericht Berlin vom 20.11.2018, Az. 15 S 35/17

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung seine Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung bestritten. Zu den Zeitpunkten der Rechtsverletzung sei die 14-jährige Stieftochter zuhause gewesen, die die Rechtsverletzung auf Nachfrage jedoch abstritt. Sie soll vom Beklagten und seiner Lebensgefährtin zuvor auch „detailliert“ über Tauschbörsen belehrt worden sein, da sich in der Vergangenheit einmal ein Tauschbörsenprogramm auf ihrem Computer befunden habe.

Auf Grundlage dieses Vorbringens hatte das Amtsgericht Charlottenburg im erstinstanzlichen Verfahren die Klage abgewiesen.

Die im Anschluss eingelegte Berufung der Rechteinhaberin führte nun zu einer vollumfänglichen Verurteilung des Beklagten, da dieser entgegen der Auffassung des Amtsgerichts die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast gerade nicht erfüllen konnte.

Das Landgericht Berlin stellte diesbezüglich fest, dass der Beklagte „den Fokus auf seine Stieftochter lenken“ wollte, es sich dabei jedoch bloß um „einen nicht durch weitere Tatsachen oder Indizien unterlegten Verdacht“ handelte. So monierte das Landgericht, dass weder ein Routerprotokoll vorgelegt noch die Abmahnung zum Anlass genommen wurde, dass „die erziehungsberechtigte Kindsmutter den Laptop ihrer minderjährigen Tochter nebst darauf installierten Programmen und Filmdateien in Augenschein nimmt und den Sachverhalt aufklärt.“

Da diese naheliegenden und zumutbaren Erkenntnisquellen nicht ausgenutzt wurden, ging das Landgericht konsequenterweise davon aus, dass der Beklagte die „prozessualen Folgen mit der Geständniswirkung des § 138 Abs. 3 ZPO zu tragen“ hat und seine eigene Verantwortlichkeit damit tatsächlich zu vermuten ist.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes sowie der außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von insgesamt EUR 2.281,30. Zudem hat der Beklagte die Kosten beider Gerichtsinstanzen zu tragen, die ebenfalls einen vierstelligen Betrag ausmachen.


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