Filesharing: Vater war joggen und haftet nicht

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AG Bad Urach, Urteil v. 10. März 2016 – 2 C 193/15

Vom Anschluss des Beklagten aus soll ein Musikalbum illegal zum Tausch angeboten worden sein. Das AG Bad Urach lehnte eine Haftung des Familienvaters aber ab, weil es als bewiesen ansah, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt mit Arbeitskollegen joggen war und Familienmitglieder Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben.

Konkret ging es um das Album „Loud“ von Rihanna. Die Rechteinhaberin ließ von der proMedia GmbH ermitteln, dass das Album über den Anschluss mit der IP-Adresse des Beklagten illegal in einer Tauschbörse angeboten wurde, und verlangte vom Beklagten eine Unterlassungserklärung sowie einen Betrag i.H.v. insgesamt über 3200 Euro. Nach Verweigerung der Zahlung erhob die Rechteinhaberin Klage. Der Beklagte machte vor Gericht geltend, dass er zum fraglichen Zeitpunkt mit Arbeitskollegen in der Mittagspause joggen gewesen sei. Zudem hätten auch seine Ehefrau sowie seine Kinder Zugriff auf den Anschluss.

Vermutung widerlegt

Das Gericht war der Ansicht, dass der Beklagte die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegt habe, indem er die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs schlüssig vorgetragen hat. So habe ein Zeuge glaubhaft bestätigt (unter anderem unter Vorlage der Stempelkarte), dass er und der Beklagte zum Tatzeitpunkt in der Mittagspause joggen waren. Dass der Beklagte und seine Arbeitskollegen in der Mittagspause zum Wohnort des Zeugen gefahren seien, sei äußerst unwahrscheinlich, zumal der Wohnort 50 km entfernt liegt. Ebenso unwahrscheinlich war für das Gericht, dass die beiden zum Wohnort des Beklagten gefahren sind, zumal der Beklagte den Arbeitskollegen in seinen Filesharing-Plan hätte einweihen müssen, was eine erhebliche kriminelle Energie erfordere.

Demgegenüber komme vor allem der Sohn für die Verletzungshandlung infrage. Dafür, dass der Vater (der Beklagte) seine Aufsichtspflicht verletzt habe, gebe es indes keine Anhaltspunkte. Die Zeugen und der Beklagte hätten vielmehr glaubhaft darlegen können, „dass der Beklagte seinen Kindern die Grenzen der Legalität vermittelt“ habe.


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