Filesharing: Zur Bemessung des Lizenzschadens

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Kurz und bündig:

  • Maßgeblich für die Bemessung eines Lizenzschadens wegen widerrechtlicher Nutzung eines Hörbuchs in einer Tauschbörse ist § 287 ZPO.
  • Anhaltspunkt für die Berechnung ist, was die Parteien hypothetisch für eine räumlich und zeitlich unbegrenzte Möglichkeit der öffentlichen Nutzung als Lizenzgebühr vereinbart hätten.

(vgl. LG Köln, Urteil vom 06.08.2015 – 14 S 2/15)

Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Hörbuch, das von dem Beklagten widerrechtlich in eine Tauschbörse eingestellt wurde. Mit Schreiben vom März 2011 wurde der Beklagte zur Unterlassung und Zahlung eines lizenzanalogen Schadensersatzes i. H. v. 450 Euro sowie Abmahnkosten i. H. v. 506 Euro aufgefordert. Im anschließenden Prozess vor dem AG Köln wurde der Bekl. daraufhin zur Zahlung von 25 Euro (Lizenzschadensersatz) und 130,50 Euro (Abmahnkosten) verurteilt.

Das LG Köln änderte auf Berufung der Klägerin die von dem Beklagten zu zahlenden Beträge entsprechend der ursprünglichen Forderung aus dem Schreiben im März 2011 ab. Das AG Köln habe die Grenzen der Ermessenausübung gem. § 287 ZPO nicht eingehalten, indem es nicht alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat. Zwar erfordere der Schadenseintritt neben dem von der Beklagten vorgenommenen Upload der betreffenden Dateien auch noch den Download durch eine unbestimmbare Anzahl anderer User der Tauschbörse. Als kausale Rechtsverletzung für den späteren Schadenseintritt sei dennoch der einmalige Upload anzusehen. Der Schaden ist mithin daran zu messen, was die Parteien vernünftigerweise für die Übertragung des Rechts, welches der Beklagte durch Teilnahme an der Filesharing-Tauschbörse in Anspruch genommen hat, vereinbart hätten (§ 97 Abs.2 Satz 3 UrhG). Mit Blick auf vergleichbare Nutzungsarten sind 450 Euro eine angemessene Lizenzschadensersatzleistung.

Die zutreffende Ansicht es LG Köln stellt im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH darauf ab, was der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung nach hypothetischer Parteivereinbarung gewesen wäre. Eine Tauschbörse schöpft insoweit immer eine Marktnachfrage ab, die der Verletzte im Wege der Lizenzerteilung hätte bedienen können. Das Abstellen auf dem Wert der Einzelkopie stellt demnach nicht den objektiven Gebrauchsgegenwert dar.

RA Marc E. Evers / Wiss.Mit. Julius Pieper


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