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Film Homefront - Abmahnung durch Waldorf Frommer

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Seit gestern liegt hier in der Kanzlei eine weitere Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälten aus München vor. Die Kanzlei mahnt im Auftag der Universum Film GmbH vermeintliche Urheberrechtsverletzungen an dem Filmwerk „Homefront“ ab. Der erhobene Vorwurf ist die unerlaubte Vervielfältigung des Filmes über die Internettauschbörse BitTorrent.

Wie wir es von Abmahnungen aus dem Hause Waldorf Frommer gewohnt sind, erfüllt die neueste Abmahnung auch die folgenden drei Kriterien:

- Es wird innerhalb einer sehr kurzen Frist von etwas mehr als einer Woche die Abgabe einer Unterlassungserklärung,
- Es wird ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 815,00, bestehend aus EUR 600,00 Schadensersatz sowie EUR 215,00 Aufwendungsersatz gefordert.
- Die Kanzlei hält die Begrenzung des Gegenstandswertes für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches auf EUR 1.000,00 nach § 97a Abs.3 S. 2 UrhG grundsätzlich für unbillig, bietet jedoch für den Fall einer außergerichtlichen Streitbeilegung an, sich nicht auf diese Unbilligkeit zu berufen.

Was bedeutet das für den Empfänger einer solchen Abmahnung?

1. Fristen einhalten

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, empfehle ich Ihnen zunächst, die von der Abmahnkanzlei gesetzten Fristen einzuhalten.

2. Unterlassungserklärung

Insbesondere die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten Sie nicht verstreichen lassen. Ich rate jedoch davon ab, die der Abmahnung beigefügte Erklärung ohne Weiteres zu unterzeichnen. In vielen Fällen bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Unterlassungsanspruch besteht und sofern dies der Fall ist, in welcher Form eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Hierzu berate ich Sie gerne unter Berücksichtigung der Gegebenheiten Ihres Einzelfalles.

3. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

Ob Sie als Empfänger der Abmahnung verpflichtet sind, hängt von dem Einzelfall ab. Der BGH (Bundesgerichtshof) hat inzwischen in verschiedenen Entscheidungen versucht die Nutzung von Internettauschbörsen und damit einhergehenden Urheberrechtsverletzungen zu bewerten. Auch hat sich die Gesetzgebung der Sache angenommen und im Oktober 2013 die für Abmahnungen maßgebliche Norm, den § 97a UrhG neugefasst. Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten ist in den sog. Filesharingfällen zumeist die Höhe des Schadensersatzes sowie die Frage, in welcher Form der Inhaber des Internetanschlusses (also der Empfänger der Abmahnung) haftet, sofern er die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Der BGH hatte insoweit bereits festgestellt:

Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174). Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte jedoch nachgekommen, indem er – von der Klägerin unbestritten – vorgetragen hat, zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen zu sein, während sich seine PC-Anlage in einem für Dritte nicht zugänglichen, abgeschlossenen Büroraum befunden habe.” (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2010 – AZ I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“).

In zwei weiteren Entscheidungen hat sich der BGH der Fallkonstellation Filesharing über Internettauschbörsen sowie die Rechtsgedanken der Störerhaftung beschäftigt:

- Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12, „Morpheus“

- Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, „BearShare“

Ob Sie also zur Zahlung von Aufwendungsersatz und/oder Schadensersatz grundsätzlich verpflichtet sind, hängt also stets vom Einzelfall ab und wird auch von den Gerichten nicht einheitlich beurteilt.

4. Fazit

Sofern Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer oder einer anderen Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, rate ich Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen sowie die gesetzten Fristen nicht verstreichen zu lassen. Eine eventuelle Verpflichtung zur Erfüllung der Zahlungsansprüche hängt – wie gesagt – vom Einzelfall ab. Doch auch hierzu sowie zu den Kosten meiner anwaltlichen Beratung kläre ich Sie gerne in einem ersten Telefonat auf.

Kontaktieren Sie mich unverbindlich und profitieren Sie von der Erfahrung der Kanzlei Brehm in Zusammenhang mit Abmahnungen von Waldorf Frommer.


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