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„Florence Foster Jenkins“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Rechtsanwälte der Kanzlei Waldorf Frommer mahnen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH die Verbreitung von Filmwerken in Internettauschbörsen ab. Konkret liegt uns eine Abmahnung wegen der Verbreitung des Films „Florence Foster Jenkins“ vor.

„Florence Foster Jenkins“ ist ein Film des Briten Stephen Frears.

Der Film handelt von Florence Foster Jenkins, deren Traum es ist eine umjubelte und allseits bekannte Opernsängerin zu werden. Allerdings entspricht ihre Stimme nicht ganz den Anforderungen an eine Opernsängerin. Doch Florence Foster Jenkins ist überzeugt von ihrem Talent. 

Florence Foster Jenkins wird gespielt von Meryl Streep, Hugh Grant und Simon Helberg besetzen ebenfalls Hauptrollen.

Abmahnung erhalten – Wie lautet der Vorwurf und was sind die Forderungen?

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei Waldorf Frommer, welchen diese gegenüber dem Empfänger der Abmahnung erhebt, liegt darin, dass der Abgemahnte den oben genannten Film über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten haben soll. Adressat der Abmahnung ist in aller Regel der Inhaber des Internetanschlusses, über den der Verstoß begangen worden sein soll. 

Die Kanzlei macht gegenüber dem Betroffenen mit der Abmahnung geltend, 

  • eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • die angebotene Datei umgehend zu löschen
  • eine Gesamtsumme in Höhe von EUR 915,00 zu zahlen. 

Kann ich die Forderungen zurückweisen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. 

Sie müssen den Forderungen nur nachkommen, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben. Häufig kommt die Begehung der Tat durch einen Dritten in Betracht, sofern er zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatte. Der Anschlussinhaber selbst weiß vielfach nichts von der Rechtsverletzung. 

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet“. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde“. (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

Mit Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, hat der BGH klargestellt, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast lediglich vortragen muss, dass Dritte Zugang zu dem Anschluss hatten und den theoretisch möglichen Täter benennen. Zudem muss er die Nachforschungen lediglich auf den möglichen Zugriff und Namen des potentiellen Täters beziehen. 

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten und wird aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Machen Sie also keine Experimente und wenden Sie sich an uns. Ohne einen Anwalt wird es meistens schwierig!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit:

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen. 

Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. 

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen
  • kostenfreie Ersteinschätzung am Telefon
  • Vertretung zum transparenten Pauschalbetrag ohne versteckte Kosten
  • ein Termin in unserer Kanzlei ist nicht notwendig
  • schnelle und kompetente Kommunikation per Telefon

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren. 

Ihre Kanzlei Brehm


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