Florentina Swiss – Achtung laut BaFin!

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Anleger sollten bei Anlagen über florentinaswiss.com wegen einer Warnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aufpassen.

Über die Internetseite florentinaswiss.com werden Anlegern u. a. Festgeldanlagen angeboten, so die BaFin.

Auf der Homepage wird dargestellt, dass Florentina Swiss für Vertrauen, Transparenz und Innovation in der Vermögensverwaltung stehen würde und mit einem Team aus erfahrenen Finanzexperten man maßgeschneiderte Anlagestrategien bieten würde, die speziell darauf ausgerichtet seien, die finanziellen Ziele von einem zu erreichen und zu übertreffen.

Über die Webseite wird im Übrigen auch eine Vermögensverwaltung angeboten, dass man sein Portfolio durch die maßgeschneiderten Vermögensverwaltungsdienste, die auf fundierten Marktanalysen und strategischer Planung basieren, optimieren soll sowie eine Anlageberatung, bei der man eine professionelle Beratung und Einblicke erhält, um fundierte Entscheidungen zu treffen und seine finanziellen Ziele schneller zu erreichen.

Allerdings Warnhinweise der BaFin zu Florentina Swiss

Von der BaFin wurde aber eine Warnung vor Anlagen bei Florentina Swiss veröffentlicht, da die Betreiber der Internetseite laut Informationen der BaFin Anlegern die Vermittlung von Festgeldern bei internationalen Banken anbieten würden und diese dafür keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) haben.

Florentina Swiss ohne Erlaubnis der BaFin 

Festgeldanlagen können ein Bank- bzw. Einlagengeschäft im Sinnen von § 1 Abs. 2 Nr. 1 KWG darstellen, wenn eine unbedingte Rückzahlung der Gelder zugesagt wird. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn das Empfängerkonto, auf das der Anleger Kapital transferiert, nicht auf ihn lautet, sondern auf den Anbieter oder eine damit verbundene Gesellschaft oder Person.

Auch bei einer Vermittlung von Festgeldern kann eine Erlaubnis der BaFin nötig sein.

Eine angebotene Finanzportfolioverwaltung stellt eine Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 WpIG dar, für das eine Genehmigung der BaFin erforderlich ist, die nicht besteht.

Auch soweit Anlegern eine Anlageberatung offeriert wird, stellt dies eine Wertpapierdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG dar, die auch ohne Erlaubnis der BaFin nicht betrieben werden darf.

Indizien für Verdacht des Betruges bei Florentina Swiss

Schon die fehlende Genehmigung der BaFin kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass Anleger betrügerisch geschädigt werden.

Auf der Homepage wird auch auf eine „Florentina AG“ mit Sitz in der Schweiz verwiesen. Dabei handelt es sich wohl um einen Identitäts- bzw. Namensdiebstahl, soweit der BaFin nach ihren Angaben keinerlei Informationen dazu vorliegen, dass die „Florentina AG“ tatsächlich für die Internetseite florentinaswiss.com verantwortlich ist.

Nach unseren Recherchen wurde die Domain von Florentina Swiss auch erst vor circa zwei Monaten registriert.

Die auf der Homepage genannte „Florentina AG“ ist zwar von der schweizer Finanzaufsichtsbehörde, der FINMA, reguliert. Soweit es sich dabei aber um einen Identitäts- bzw. Namensdiebstahl handelt, haben die Betreiber von florentinaswiss.com insoweit aber auch keine Genehmigung von der FINMA und unterstehen auch nicht der Aufsicht der FINMA.

Möglichkeiten für Anleger von Florentina Swiss 

Wenn Anleger Anlagen, insbesondere etwa Festgelder, bei Florentina Swiss abgeschlossen haben und sich Schwierigkeiten ergeben, sollten sie zeitnah anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Dies gilt vor allem dann, wenn das Kapital oder auch versprochene Zinsen nicht gezahlt werden.

Anleger von Florentina Swiss werden von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner umfassend zu ihren rechtlichen Möglichkeiten beraten und bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützt.

Für Investoren kann sich bei einem unerlaubten Betreiben von Bank- bzw. Einlagengeschäften zum einen ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG ergeben. Auch kann Anlegern zum anderen bei einer unerlaubten Anlageberatung oder Vermögensverwaltung ohne Genehmigung der BaFin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15 WpIG zustehen.

Für ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch ohne weitere Tätigkeiten keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt auch seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern.

Stand: 13.09.2024

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 

Oliver Busch erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt 1992. Er ist Mitglied im Verein für Bankrechtskunde und im Rechtsforum-Finanzdienstleistungen e. V..

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Bank- und Börsenrecht, Kapitalanlagebetrug, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

Rechtsanwalt Busch aus München ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und er ist als Autor und Referent zu verschiedenen Themen aus dem Kapitalanlagerecht tätig

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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