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Flugpreis muss Pflichtkosten enthalten

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Die Darstellung von Flugpreisen im Internet ruft immer wieder Verbraucherschützer auf den Plan. Vor dem Kammergericht Berlin konnten die Verbraucherschützer nun einen Erfolg verbuchen. Immer wieder werden im Internet Flugpreise nicht vollständig angegeben. Dabei soll der Verbraucher auf den ersten Blick erkennen können, wie viel er tatsächlich für den Flug ausgeben muss. Intransparente Preisangaben sind nicht zulässig. Denn dem Verbraucher muss ein Preisvergleich möglich sein.

Preise in der Buchungsmaske

Über das Internet konnte man Flüge einer namhaften Fluggesellschaft buchen. Nach Eingabe von Datum, Abflugort und Zielort wurden die passenden Flüge in einer Tabelle angezeigt. Die Preisangaben waren jedoch unvollständig. Nicht angezeigt wurden Steuern, Flughafengebühren und Kerosinzuschläge. Die zusätzlich anfallenden 10 Euro bei Zahlung per Lastschrift waren dort ebenfalls nicht aufgeführt. Der Gesamtpreis wurde nur angezeigt, wenn ein Flug angeklickt wurde, und war zudem nur unterhalb der Tabelle zu finden. Gegen diese Darstellung der Flugpreise klagten Verbraucherschützer.

Effektiver Preisvergleich

Das Kammergericht (KG) Berlin gab ihrer Klage statt. Der Verbraucher sollte so früh als möglich erkennen können, welchen Preis er tatsächlich bezahlen muss. Nicht ausreichend ist, wenn der Endpreis erst am Ende des Buchungsvorgangs oder an irgendeiner Stelle angezeigt wird, so das Gericht. Zudem müssen alle Kosten angegeben werden, zu deren Bezahlung der Kunde verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen erfüllte die Preisdarstellung der Fluggesellschaft im vorliegenden Fall nicht. So war es dem Kunden nicht möglich, die Flugpreise effektiv zu vergleichen.

(KG, Urteil v. 04.01.2012, Az.: 24 U 90/10)

(WEL)
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