Folgen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss: Haftstrafe, Einziehung des Kfz und MPU

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Teure Autofahrt mit drastischen Folgen für einen Autofahrer ohne Führerschein!

Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Drogeneinfluss mit entsprechenden Vorstrafen kann nicht nur zu einer Haftstrafe und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB führen, sondern auch zur Einziehung des vom Beschuldigten geführten Fahrzeuges als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB. Des Weiteren wird die Führerscheinstelle nach Ablauf der Sperrfrist die Erteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen einer MPU abhängig machen.

Mit Urteil vom 19.10.2017, Az.: 943 Ds 413 Js 241683/16, hat das Amtsgericht München einen 42-jährigen Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Kokaineinfluss zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Zudem hat das Gericht das Fahrzeug des Angeklagten im Wert knapp 25.000 € nach § 74 Abs. 1 StGB als Tatmittel eingezogen.

Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung reuig und geständig. Er gab an, dass er sich aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau in einer Lebenskrise befinde. Allerdings hatte das Strafgericht vor Kurzem eine fünfmonatige Bewährungsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Angeklagten verhängt, sodass er sich bei der Tatbegehung noch in einer Bewährungsstrafe befand. In Strafverfahren wirken Reue und Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten stets im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 StGB strafmildernd. In diesem Zusammenhang hat das Gericht jedoch strafschärfend die Vorstrafen des Angeklagten zu seinen Lasten berücksichtigt. Denn das Gericht hatte dem Angeklagten bereits vor dieser Tat aufgrund einer Fahrt unter Drogeneinfluss, bei dem er einen Verkehrsunfall verursacht hatte, die Fahrerlaubnis nach § 21 StVG entzogen. Auch die Tatsache, dass der Angeklagte schon während der Bewährungsstrafe die Tat begangen hatte, hat das Gericht als strafschärfend bewertet. 

Des Weiteren hat das Gericht dem Angeklagten die Möglichkeit einer Rückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie nach § 35 BtMG bereits im Urteil in Aussicht gestellt. 

Nach § 35 BtMG kann die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe in einer Vollzugsanstalt durch eine Drogentherapie ersetzt werden. Demnach kann die Strafe nur zurückgestellt werden, wenn die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. 

Ihr Fachanwalt für Strafrecht wird überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 35 BtMG in Ihrem Fall vorliegen. Sollte dies der Fall sein, dann wird Ihr Fachanwalt für Strafrecht bereits bei der Hauptverhandlung die notwendigen Beweisanträge stellen. 

Das Urteil des Amtsgerichts München ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat dagegen Berufung eingelegt. 

Fazit 

Im Strafrecht ist eine schnelle und professionelle Hilfe gefragt, weil es um Untersuchungshaft, Durchsuchung, Gefängnisstrafe, Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, Entziehung von möglichen Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern sowie Fahrverbot geht.

Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Probleme in Strafverfahren entstehen, weil sich der Betroffene leider nicht schnell genug von einem Fachanwalt für Strafrecht professionell beraten lässt. Das richtige Verhalten im Ernstfall ist daher entscheidend für das Ergebnis eines Strafverfahrens, und noch wichtiger ist natürlich die Wahl des richtigen Verteidigers. 

Rechtsanwältin & Strafverteidigerin Jacqueline Ahmadi

Ihr Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Hamburg


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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