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Forderung der Debcon GmbH (FDUDM2 GmbH vorm. DigiProtect GmbH)

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Mandant überreichte mir ein aktuelles Schreiben der Debcon GmbH vom 08.11.2021.

Das Schreiben beinhaltet eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 390,00€.  Die Zahlungsaufforderung resultiert aus einer Forderung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2011. Abgemahnt wurde seinerzeit das illegale Filesharing eines Musiktiteln im Rahmen einer Tauschbörse für die  FDUDM2 GmbH vorm. DigiProtect GmbH.

Die Forderungen sind bestens bekannt. Jedes Jahr aufs Neue erreichen unzählige dieser Schreiben Abgemahnte.

Rechtslage:

Die Abmahnkosten mittlerweile verjährt (Regeverjährung 3 Jahre) und können nicht mehr eingefordert werden. Für den einst geltend gemachten anteiligen Schadensersatz aus der Forderung liegt die Verjährungsfrist bei zehn Jahren.

Es verwundert daher auch nicht, dass die Forderung weitaus geringer ist als in der damaligen Abmahnung. Es geht schlicht und ergreifend auch nur noch um den Schadensersatz.

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz ist jedoch, dass der Abgemahnte auch Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Hier bieten sich in der Regel auch in diesem späten Stadium noch ausreichende Verteidigungsansätze.

Wir raten in jedem Fall zu einer anwaltlichen Vertretung!

Ignorieren Sie in keinem Fall das Schreiben!

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