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Forderungseintreibung in Tschechien, Teil 3: Gerichtliche Möglichkeiten (Rechtsmittel)

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei allen in meinem letzten Rechtstipp (Teil 2) genannten gerichtlichen Möglichkeiten stehen dem Schuldner, aber auch dem Gläubiger (hier also meist dem Kläger oder Antragsteller) Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen er sich gegen Entscheidungen des Richters wehren kann. Der Jurist unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen (also besonderen) Rechtsmitteln. Zu beachten ist, dass für eine Berufung der Streitwert mindestens 2.000,- CZK (ca. 80 EUR) betragen muss.

1. Ordentliche Rechtsmittel

Sofern ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist, kann es mit dem Rechtsmittel der  Berufung angefochten werden. Die Berufung richtet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung, also  gegen einen Beschluss oder ein Urteil des Bezirks- oder Kreisgerichts und ist innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Entscheidung einzulegen. In der Berufung können in Ausnahmefällen neue Tatsachen und Beweise, die bis dahin im Verfahren noch nicht geltend gemacht wurden, vorgebracht  werden  (z.B. wenn sie erst nach der Verkündung der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung entstanden oder bekannt wurden). Das Berufungsgericht kann die Entscheidung des Gerichts der ersten Instanz entweder bestätigen, ändern oder aufheben und die Angelegenheit an das Gericht erster Instanz zum weiteren Verfahren zurückverweisen.

2. Außerordentliche Rechtsmittel

Besondere Rechtsmittel sind die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens und die Ungültigkeitsklage.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient der nachträglichen Aufklärung des Sachverhalts, der im ursprünglichen Verfahren nicht vollkommen festgestellt werden konnte und ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt zu erheben, in dem man derjenige, der den Antrag auf Wiederaufnahme stellt, von den Gründen für die Wiederaufnahme erfahren hat oder hätte erfahren können.

Die Ungültigkeitsklage wurde relativ spät in die tschechische Zivilprozessordnung eingefügt und dient dagegen der Aufhebung bereits rechtskräftiger Gerichtentscheidungen, die jedoch unter so schwerwiegenden Mängeln leiden, dass sie eine schwere Verletzung der Grundprinzipien des rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens darstellen. Sie ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu erheben, sofern das Gesetz dafür keine anderweitige Regelung vorsieht. Auf diese Weise hat die tschechische Rechtsordnung ein Institut geschaffen, mit dem rechtsstaatliche Grundsätze eine größere Gewichtung erlangen und die Rechtspraxis in Tschechien ausgleichend beeinflussen können. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ungültigkeitsklage erfolgt daher auch nach sehr enger Auslegung.

Gegen die Berufung ist in manchen Ausnahmefällen auch das besondere Rechtsmittel der Revision zulässig und zwar innerhalb von zwei Monaten, allerdings beginnt die Frist nunmehr nach Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts  (früher begann die Frist ab Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts).

In meinem nächsten Rechtstipp widme ich mich dann der Möglichkeiten, die bestehenden festgestellten und rechtskräftigen Forderungen in Tschechien zwangsweise „zu realisieren", also endlich zu vollstrecken.



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