Forderungseinzug in Frankreich

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Zahlt der in Frankreich ansässige Schuldner nicht, müssen zunächst Maßnahmen zur außergerichtlichen Forderungsbeitreibung eingeleitet werden (I). Führt dies nicht zum Erfolg, kann der Gläubiger die französischen Gerichte anrufen. Hierfür bieten sich dem Gläubiger mehrere Möglichkeiten (II).

I. Außergerichtliches Forderungsmanagement

Vorab sollte geprüft werden, ob sich der Schuldner in einem Insolvenzverfahren befindet. In diesem Fall muss die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden.
Ist kein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnet, sollte der Schuldner durch ein Mahnschreiben (mise en demeure) zur Zahlung aufgefordert werden. In dem Mahnschreiben wird dem Schuldner eine Frist gesetzt, um die Forderung zu begleichen. In vielen Fällen zeigt ein Mahnschreiben durch einen französischen Anwalt bereits Wirkung, sodass ein Verfahren vor den französischen Gerichten nicht notwendig ist.

II. Gerichtliches Verfahren

Führen die außergerichtlichen Maßnahmen nicht zum Erfolg, so kann der Gläubiger die französischen Gerichte anrufen, um seine Forderung durchzusetzen. Dafür stehen ihm folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Mahnbescheidsverfahren

Bei unstreitigen und nachweisbaren Forderungen bietet der Antrag auf Mahnbescheid den einfachsten Weg zum Beitreibung der Forderung. Das französische Gericht wird dem Schuldner den Antrag auf Mahnbescheid zustellen. Der Schuldner kann innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch einlegen.
Legt der Schuldner innerhalb der Frist Widerspruch ein, wird das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.
Reagiert der Schuldner nicht innerhalb der Frist, kann der Richter dem Antrag stattgeben, wenn er diesen für begründet hält. Der Gläubiger erhält dann einen Titel, den er gegen den Schuldner vollstrecken kann.
Hält der Richter die Forderung für nicht (vollständig) begründet, kann er den Antrag ganz oder teilweise ablehnen. In diesem Fall kann der Gläubiger Klage erheben.
Bei grenzüberschreitenden Fällen kann ein europäisches Mahnverfahren durchgeführt werden.

2. Gerichtsverfahren

Lässt sich die Forderung nicht zweifelsfrei belegen, so kann auch direkt Klage vor dem französischen Gericht erhoben werden. Wurde keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, so ist üblicherweise das Gericht am Sitz des Schuldners zuständig.
Hierbei ist zu beachten, dass in Frankreich die Gerichtssprache französisch ist und somit alle Schriftstücke und Anlagen in französischer Sprache eingereicht werden müssen.
Ist die Angelegenheit eilig, bietet sich das Verfahren auf einstweilige Verfügung an (référé). Voraussetzung dafür ist die Dringlichkeit und der Nachweis des Bestehens der Forderung.

Anika Wissmann
Rechtsanwältin (RAK Hamm)
Avocat (Barreau de Strasbourg)



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