Formfehler in Widerrufsbelehrungen der Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg zu Ihren Gunsten

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Viele Darlehensnehmer beschäftigt die Frage, ob es sich lohnt, aus dem alten Kreditvertrag auszusteigen und gegebenenfalls einen neuen abzuschließen. Denn die im Rekordtief liegenden Zinsen der aktuellen Marktsituation lassen Altverträge zum Teil sehr teuer aussehen. Der Haken an Idee der Refinanzierung: die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Das ist die Bezeichnung für eine große Summe Geld, die Banken, wie auch die Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg, von Kunden fordern, die vorzeitig den Vertrag kündigen möchten. Diese Geldforderung kann bis zu mehreren Zehntausend Euro betragen.

Ein Widerruf Ihres Darlehens bei der Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg bringt viele Vorteile

Eine andere Lösung, sich von dem unliebsamen Vertrag der Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg zu lösen, ist der Widerruf des Vertrags. Die Hintergründe: Banken sind gesetzlich verpflichtet, private Darlehensnehmer über ihr Recht zu belehren, den Kreditvertrag zu widerrufen. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher davor schützen, an voreilig geschlossene wirtschaftlich bedeutsame Verträge gebunden zu sein. Für die Belehrung der Kunden standen den Banken Muster zur Verfügung. Diese hätten sie einfach übernehmen können und sich damit auf den Schutz des Musters berufen können. Viele Banken, wie auch die Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg, änderten die Belehrungen jedoch an einigen Stellen. Das führte dazu, dass Verbraucher oftmals nicht korrekt belehrt wurden. Die positive Folge für private Darlehensnehmer: Das Widerrufsrecht erlischt nicht zwei Wochen nach Vertragsschluss. Bankkunden der Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg steht auch heute noch die Möglichkeit eines Widerrufs offen.

Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg verwendete unverständliche Angaben zum Fristbeginn

Angriffspunkte in den Widerrufsbelehrungen zu finden, ist stark einzelfallabhängig. Doch das juristisch geschulte Auge kann in zahlreichen Belehrungen Schwachpunkte entdecken. In Darlehensverträgen beiliegenden Widerrufserklärungen aus dem Jahr 2011 beispielsweise wird der Kunde von der Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg über den Fristbeginn wie folgt belehrt: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Problematisch an dieser Angabe ist, dass sie dem Kunden gerade nicht abschließend mitteilt, wann nun die Frist zu laufen beginnt. Denn die Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg zählt lediglich einige Beispiele der Pflichtangaben auf, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss. Um den Fristbeginn genau bestimmen zu können, müsste sich der Verbraucher durch den Gesetzestext des § 492 BGB kämpfen. Aber genau das wollte der Gesetzgeber nicht: Der Darlehensnehmer sollte aus dem Text der Widerrufsbelehrung heraus selbst alle wichtigen Informationen für den Widerruf erkennen können. Sich wichtige Informationen in unverständlichen Paragraphen anzulesen, kann von dem rechtsunkundigen Verbraucher nicht erwartet werden.

Einseitige Angabe zu Widerrufsfolgen in Belehrungen der Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg

Auch die Belehrung zu den Folgen des Widerrufs der Raiffeisenbank Grafschaft-Wachtenberg könnte den Verbraucher mit Fragen zurücklassen. Denn als Folgen sind lediglich Pflichten des Bankkunden beschrieben. Auswirkungen des Widerrufs auf die bereits gezahlten Raten an die Bank werden nicht erwähnt. Es fehlt somit ein Hinweis zu Pflichten der Bank, die die Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen des Bankkunden betreffen. Das jedoch könnte den Verbraucher erheblich in seiner Entscheidung beeinflussen, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.

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