Frage nach Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

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In einem Urteil (6 AZR 553/10 ) hat das Bundesarbeitsgericht zur Frage Stellung genommen, ob im laufenden Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers ein Fragerecht nach einer etwaigen Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zulässig ist.

Ist die Frage zulässig, so hat der Arbeitnehmer diese Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. Tut er dies nicht, kann eine fristlose Kündigung drohen.

Da Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung zumindest nach Ablauf von 6 Monaten und damit dem möglichen Erwerb des besonderen Schwerbehindertenschutzes durch den schwerbehinderten Arbeitnehmer, zulässig ist.

Das Bundesarbeitsgericht wies insbesondere darauf hin, dass dies insbesondere für Fälle der Vorbereitung von geplanten Kündigungen gelte, da nur so die Rechte des schwerbehinderten Arbeitnehmers, z.B. bei Anhörung Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat sowie durch vorherige Antragstellung beim Integrationsamt, gewahrt werden können.

Es empfiehlt sich, hier seitens des Arbeitnehmers bei konkreter Nachfrage mit offenen Karten zu spielen.

Verneint der Arbeitnehmer im Vorfeld einer Kündigung wahrheitswidrig seine Schwerbehinderteneigenschaft, so soll es dem Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess verwehrt sein, sich wegen widersprüchlichen Verhaltens auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.

Hier hätte der Arbeitnehmer dann zumindest die Zeit während des Verfahrens vor dem Integrationsamt "verloren" und auch die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Integrationsamt oder ggf. im Widerspruchsverfahren zu einer negativen Verbescheidung des Antrags des Arbeitgebers zu gelangen, wurde "verschenkt".


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