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Freibad: Aufsichtspflicht für fremde Kinder?

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anwalt.de-Redaktion

[image]Gerade im Hochsommer führt - insbesondere für Kinder - kein Weg an dem erquickenden Nass im Freibad vorbei. Allerdings können auch im Freibad einige tückische Gefahren lauern. Insoweit kann der Erholungswert des Besuchs im Schwimmbad gerade für Eltern durchaus geschmälert werden, wenn anstelle eines gemütlichen Sonnenbads ständig der eigene Nachwuchs im Auge behalten werden muss. Umso mehr Verantwortung tragen allerdings Erwachsene, wenn etwa zusätzlich noch fremde Kinder mit ins Freibad genommen werden und dort etwas passiert. Unter Umständen kann sich aber auch eine zivilrechtliche Haftung ergeben.

Grundsätzlich bedürfen minderjährige Kinder stets der Aufsicht. Folglich tragen die Eltern regelmäßig eine Aufsichtspflicht für die eigenen Kinder. Aber auch für fremde Kinder kann die Übernahme der Aufsicht übernommen werden, etwa im Rahmen eines Kindergeburtstags oder beim Besuch des Freibades.

Der konkrete Inhalt der Aufsichtspflicht bestimmt sich beispielsweise nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder und danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter zu verhindern. Demnach müssen aufsichtspflichtige Erwachsene etwa bei einem Kindergeburtstag im Freibad mit gut zwei Dutzend vier- bis sechsjähriger Kinder ein höheres Maß an Aufsicht an den Tag legen als etwa bei der Erledigung von Hausaufgaben durch bereits jugendliche Kinder in der elterlichen Wohnung.

(JOH)

Foto(s): ©Fotolia.com

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