Freiberufler oder Gewerbetreibender? So erkennen Sie den Unterschied
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Wer sich selbstständig macht, steht oft vor einer entscheidenden Frage: Zähle ich rechtlich als Freiberufler oder als Gewerbetreibender? Die Antwort darauf ist nicht nur wichtig für die steuerliche Behandlung, sondern auch für die Anmeldung beim Finanzamt, die Gewerbeanmeldung, die Buchführungspflichten – und letztlich auch für Ihre rechtliche und wirtschaftliche Absicherung.

Was unterscheidet Freiberufler von Gewerbetreibenden?
Der rechtliche Unterschied liegt im Wesentlichen in der Art der Tätigkeit:
Freiberufler (auch „Freie Berufe“) üben sogenannte Katalogberufe oder diesen ähnliche Tätigkeiten aus. Dazu zählen z. B.:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
- Architekten, Ingenieure
- Journalisten, Dolmetscher, Künstler
- Heilpraktiker, Psychotherapeuten
- Wissenschaftler, Lehrer
Voraussetzung: Die Tätigkeit muss persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig ausgeübt werden – und auf einer besonderen beruflichen Qualifikation oder schöpferischen Begabung beruhen.

Gewerbetreibende hingegen betreiben ein Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsunternehmen, das nicht zu den freien Berufen zählt. Typisch sind z. B.:
- Händler (Online-Shops, stationärer Verkauf)
- IT-Dienstleister ohne eigene Softwareentwicklung
- Handwerksbetriebe, wie Elektriker oder Friseure
- Eventagenturen
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Die Einordnung hat erhebliche rechtliche und steuerliche Konsequenzen:
- Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und zahlen keine Gewerbesteuer.
- Gewerbetreibende müssen ein Gewerbe anmelden, unterliegen der Gewerbesteuerpflicht und unter Umständen strengeren Buchführungspflichten (z. B. doppelte Buchführung bei Überschreiten bestimmter Umsatz- oder Gewinnschwellen).
Zudem kann die falsche Einordnung zu nachträglichen Steuernachforderungen oder gar einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen.
Wer entscheidet, was Sie sind?
Zuständig ist in erster Linie das Finanzamt. Bereits bei der Anmeldung Ihrer Tätigkeit im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geben Sie Ihre Einschätzung ab – doch das Finanzamt prüft diese und kann sie auch abweichend bewerten. In Zweifelsfällen entscheidet das Finanzgericht.
Tipp: Allein der Titel oder die Bezeichnung reicht nicht aus. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung Ihrer Tätigkeit.

Rechtstipp:
Lassen Sie Ihre Tätigkeit am besten schon vor der Anmeldung rechtlich prüfen, insbesondere wenn Sie in einem Graubereich arbeiten (z. B. IT-Beratung, Coaching, Social Media). Eine falsche Selbsteinschätzung kann später teuer werden. Oft lassen sich durch geschickte Formulierungen oder Anpassungen der Tätigkeit rechtlich vorteilhafte Einordnungen erreichen.
Sie sind unsicher, ob Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender gelten? Dann holen Sie sich rechtlichen Rat. Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung helfen wir Ihnen gerne weiter – damit Sie von Anfang an auf der sicheren Seite stehen.

Wie können wir helfen?
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