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Freie Bahn für die EEG-Reform?

  • 3 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

[image]Es ist scheinbar bald soweit – die gleichermaßen ausführlich wie kontrovers diskutierte Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat nun jede (bisher) ihr in den Weg gestellte Hürde genommen. Mit einer Entscheidung vom 14.07.2014 hat der Bundesgerichtshof die EEG-Umlage – sprich die Verteilung der Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien auf die Letztverbraucher – als nicht verfassungswidrig erachtet. Hiermit wies der BGH die Klage eines mittelständischen Textilherstellers ab. Dieser sah in ihr eine verfassungswidrige Sonderabgabe – doch der BGH war anderer Meinung.

Denn bei einer Sonderabgabe handle es sich um Gelder, durch welche der öffentlichen Hand Profite ermöglicht werden, oder auf die sie mindestens Einfluss nehmen könne. Sämtliche Gelder, welche das EEG betreffen, fließen dagegen laut BGH zwischen privaten Unternehmen. Somit seien die Kriterien für eine Sonderabgabe nicht erfüllt. Wenige Tage zuvor hatte sich die EEG-Novelle vor dem Bundesrat behauptet. Doch dies waren nur zwei der zahlreichen Zitterpartien für ihre Befürworter.

Hier waren Nerven wie Drahtseile von Vorteil

Am Freitag, den 27.06 wurde die EEG-Reform von einer 80-prozentigen Mehrheit im Bundestag verabschiedet. Doch auf das Erfolgserlebnis für den Energieminister folgte postwendend wieder Zähneklappern. In den Medien wurde die Befürchtung laut, dass der jüngsten EEG-Gesetzesnovelle am 01.07. das Todesurteil durch das EuGH drohen könnte. Der Grund: Die Ökostromförderungen der EEG-Novelle betreffen ausschließlich Unternehmen in Deutschland. Doch die heraufbeschworene Katastrophe blieb aus. Das EuGH beschloss am Dienstag, den 01.07.2014, dass keine Verpflichtung zur Vergütung von ausländischem Ökostrom besteht. Bedeutet dies nun freie Bahn für die jüngste EEG-Novelle? Und noch wichtiger – welche Auswirkungen hat sie konkret für den Verbraucher?

Die EEG-Novelle im Klartext

Die jüngste Neuauflage des bereits vor 14 Jahren in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetzes setzt sich insgesamt zum Ziel, den Gesamtanteil an Ökostrom von aktuell 25 Prozent bis 2025 auf 40 bis 45 Prozent zu steigern. Und selbstverständlich soll gleichzeitig auch für die berühmte „Strompreisbremse“ gesorgt werden. Dies soll beispielsweise geschehen, indem bei nach Expertenmeinung „überförderten“ Ökostromanlagen Kürzungen vorgenommen werden. So sollen etwa statt Windanlagen mit einem Volumen von 10.000 Megawatt bis zum Jahr 2020 nur 6500 Megawatt installiert werden. Zudem soll die Anfangsvergütung für Windanlagen zu Lande auf 8,9 Cent je Kilowattstunde zurückgeschraubt werden.

Zudem soll der Verbraucher entlastet werden, indem Unternehmen, die sich mit Eigenstromanlagen versorgen, zur Entrichtung eines „Energie-Solis“ verpflichtet werden. Ab diesem August wären hier 30 Prozent, ab 2017 dann 40 Prozent der regulären EEG-Umlage von 6,24 Cent je Kilowattstunde angesetzt. Ausgenommen hiervon bleiben Kleinst-Solaranlagen auf dem Hausdach bis 10 Kilowatt. Sprich, der sich selbst mit Photovoltaik versorgende Verbraucher hat Grund zur Freude. Auch sind im wichtigen Bereich der Industrierabatte Kürzungen geplant, da diese indirekt den Strompreis für den Verbraucher gehörig in die Höhe schrauben. Über genauere Details schwieg man sich hierbei jedoch aus.

Lässt sich die „Strompreisbremse“ wirklich so bewerkstelligen?

Zusammengefasst sollen Unternehmen also bluten, damit Verbraucher auf lange Sicht profitieren können. Doch kann diese Rechnung aufgehen? Für Unmut sorgt hier vielerorts die Klausel, dass bereits bestehenden Anlagen zur Stromselbstversorgung von der Zahlung des Energie-Solis ausgenommen werden sollen. Und so mancher hätte sich ein konsequenteres Durchgreifen in Bezug auf die Thematik der Industrierabatte gewünscht. So hagelte es von vielerlei Seiten Spott und Häme. Vielerorts wurde von einem „Schnellschuss“, „Pfusch“ und von „chaotischem Feilschen“ bei der Erstellung der Novellierung gesprochen. Hinzu kam, dass sich die EEG-Reform bereits am Dienstag als „nachbesserungswürdig“ erwies. Anlässlich ungewollt vorgenommener Kürzungen der Förderungen für Biogasanlagen sollen nun mittels eines Änderungsvorschlags Korrekturen nachgereicht werden. In der juristischen Praxis ist dies bei Weitem nichts Ungewöhnliches – dennoch ließen regelrecht sardonische Reaktionen aus den Medien nicht auf sich warten.

In Kraft treten soll das reformierte EEG dann am 01.08.2014. Und es scheint, dass es auch im Nachfeld für lange Zeit nicht aus den Schlagzeilen verschwinden wird. Sei es aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen in der Praxis oder wegen der geradezu bemerkenswerten Streitkultur, die sich mittlerweile um die Thematik entwickelt hat.


(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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