Freistellung nach Kündigung - muss ich tatsächlich zu Hause bleiben?

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Nach Erhalt der Kündigung ist das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet.
Erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist, endet der Vertrag!

In vielen Fällen, ist es verständlich, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht mehr arbeiten möchte. Aber auch der Arbeitgeber kann ein Interesse daran haben, dass der Arbeitnehmer nicht mehr arbeitet.

Daher gibt es die Möglichkeit der Freistellung von der Arbeitsleistung.

Es muss beachtet werden, dass eine Freistellung nicht ohne weiteres möglich ist!

Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung hat.

Dieser Anspruch beruht auf dem im Grundgesetz verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Hierauf kann der Arbeitnehmer jedoch verzichten, sodass es möglich ist, mit einer gegenseitigen Einigung eine Freistellung zu vereinbaren.

Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist nur möglich, wenn dies aufgrund zwingender persönlicher oder betrieblicher Gründe notwendig ist und keine Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.

RECHTSTIPP:

Die Freistellung kann auch im laufenden Arbeitsverhältnis ausgesprochen werden, im eine Kündigung vorerst zu vermeiden.

Rechtsanwalt Borth

www.DieOnlineKanzlei.de


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