Freistellung – was bedeutet das für den ALG-Bezug?
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Ein Arbeitsvertrag besteht weiterhin, doch die Arbeitsleistung wird nicht mehr erbracht: Das ist der Kern der sogenannten Freistellung. Damit sind Sie "Beschäftigungslos" und könnten theoretisch ALG beziehen. Eine Freistellung führt in vielen Fällen zunächst nur zur Beschäftigungslosigkeit. Doch wie wirkt sich das auf den ALG-Bezug aus?
Es gibt unterschiedliche Formen der Freistellung:
- Unwiderrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber verzichtet endgültig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Häufig wird die Freistellung mit einer Abfindungszahlung oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kombiniert.
- Widerrufliche Freistellung: Hier behält sich der Arbeitgeber vor, den Arbeitnehmer wieder zur Arbeit zu rufen. Das Arbeitsverhältnis bleibt formell bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer vorübergehend keine Aufgaben erhält.
- Freistellung mit Entgeltfortzahlung: Der Arbeitgeber zahlt weiterhin das vereinbarte Gehalt, ohne dass der Arbeitnehmer tätig wird.
Konsequenzen für den ALG-Bezug
Für den Bezug von ALG ist entscheidend, ob eine sogenannte Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt ist. Folgende Punkte sollten Sie beachten:
- Beschäftigungslos, aber nicht arbeitslos: Während einer Freistellung mit Gehaltszahlung besteht kein Anspruch auf ALG; gem. § 157 SGB III ruht der Anspruch, solange Sie Entgelt erhalten.
- Freistellung mit Beschäftigungsverbot: In diesem Fall steht der Betreffende dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Er darf keine andere Arbeit annehmen und ist daher nicht vermittelbar, also nicht arbeitslos.
- Ende der Gehaltszahlung: Nach Ablauf der Gehaltszahlung kann Arbeitslosigkeit i. S. d. Gesetzes eintreten, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist und keine anderen Einkünfte oder Verpflichtungen entgegenstehen.
- Erfüllung der Verfügbarkeitspflicht: Für ALG-Ansprüche ist die aktive Arbeitssuche entscheidend. Auch während der Freistellung muss nachgewiesen werden, dass eine Beschäftigungsaufnahme angestrebt wird.
Gerade bei unwiderruflicher Freistellung mit Abfindungen oder Sonderzahlungen kommt es häufig zu Problemen mit der Agentur für Arbeit. So können Sperrzeiten drohen, wenn eine Eigenkündigung vorlag oder der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer die Freistellung „vereinbart“ hat, um ALG zu beziehen.
Solange der Arbeitgeber weiterhin Gehalt zahlt, ruht der ALG-Anspruch.
Der zentrale Grund dafür liegt in § 157 Abs. 1 SGB III. Dieser regelt das Ruhen des Anspruchs, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Arbeitsentgelt bezieht: „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose Arbeitsentgelt [...] zu beanspruchen hat.“
Wer sich in einer Freistellung befindet oder gerade erst in eine solche Situation gerät, sollte frühzeitig handeln. Eine falsche Meldung oder die falsche Einordnung durch die Arbeitsagentur kann empfindliche Konsequenzen haben – bis hin zur Ablehnung des ALG-Antrags.
Wenn die Agentur für Arbeit Probleme macht, setzen Sie sich mit mir in Verbindung. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und Probleme mit der Agentur zu klären. Zögern Sie nicht, mich anzusprechen!
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