Freiwillige Auflösung und Liquidation der slowakischen Gesellschaft

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Freiwillige Auflösung und Liquidation der slowakischen Gesellschaft

1. Schritte vor der Liquidation 

Vor dem Beginn der Liquidation der Gesellschaft soll seitens der Gesellschaft geprüft werden, ob sie nicht die Bedingungen zur Konkursanmeldung erfüllt und ob sie daher nicht verpflichtet ist (statt der freiwilligen Liquidation) um die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. 

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass laut dem slowakischen Konkursgesetz der Schuldner verpflichtet ist, den Antrag auf Eröffnung des Konkurses einzureichen, wenn er überschuldet ist. Überschuldet ist derjenige, der verpflichtet ist, (i) die Buchhaltung nach einer Sondervorschrift zu führen, (ii) der mehr als einen Gläubiger hat und (iii) Verbindlichkeiten hat, dessen Wert den Wert seines Vermögens übersteigt.

Es sollte ebenso geprüft werden, ob die Gläubiger selbst um die Eröffnung des Konkurses der Gesellschaft nicht beantragen können. Laut dem slowakischen Konkursgesetz können die Gläubiger einen Antrag auf Konkurseröffnung einreichen, wenn sie die Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldner berechtigterweise vermuten können. 

Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kann berechtigterweise vermutet werden, wenn der Schuldner mehr als 30 Tage mit der Erfüllung von mindestens zwei Geldforderungen mindestens zweier Gläubiger im Verzug ist, trotzdem er schriftlich zur Zahlung seitens eines dieser Gläubiger aufgefordert wurde.

Sollten die oben genannten Gründe nicht infrage kommen, kann die Gesellschaft freiwillig aufgelöst und liquidiert werden.

2. Liquidation

Die Generalversammlung, bzw. die Alleingesellschafterin der Gesellschaft muss über die Auflösung der Gesellschaft, den Eintritt der Gesellschaft in die Liquidation, die Ernennung zum Liquidator sowie über die Art seiner Handlung beschlossen. (Das Datum des Eintritts in die Liquidation sollte mit dem Steuerberater der Gesellschaft einvernehmlich vereinbart werden.) Die Liquidation wird dann im Handelsregister anhand dieser Entscheidung eingetragen. 

Die Gesellschaft wird dann verpflichtet, während der Liquidation den Zusatz „v likvidácii“ (in Liquidation) im Firmennamen zu benutzen. 

Noch vor der Entscheidung der Generalversammlung, bzw. des Alleingesellschafters der Gesellschaf über die freiwilligen Auflösung der Gesellschaft mit der Liquidation müssen die Rechnungsbücher abgeschlossen werden, eine Inventarisation durchgeführt werden und der außergewöhnliche Rechnungsabschluss erstellt werden. Aufgrund des außergewöhnlichen Rechnungsabschlusses soll die Steuererklärung eingereicht werden. 

Nach dem Eintritt in die Liquidation ist der Liquidator der Gesellschaft verpflichtet, allen bekannten Gläubigern diesen Eintritt mitzuteilen. Gleichzeitig muss er den Eintritt der Gesellschaft in die Liquidation im Handelsblatt zu veröffentlichen und zwar mit einer Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft und andere dadurch betroffene Personen und Organe, ihre Forderungen, bzw. andere Rechten in einer Frist anzumelden, die nicht kürzer als drei Monate sein darf.

Zum Tag des Eintritts in die Liquidation stellt der Liquidator der Gesellschaft eine Liquidationseröffnungsbilanz auf und die Rechnungsbücher werden geöffnet. Der Liquidator ist gleichzeitig verpflichtet eine Vermögensübersicht der Gesellschaft jedem Gesellschafter, der darum ansucht, zu übermitteln.

Während der Liquidation tätigt der Liquidator im Namen der Gesellschaft nur die auf die Liquidation der Gesellschaft gerichteten Verrichtungen. Bei der Ausübung dieser Befugnis erfüllt er die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, macht Forderungen geltend und nimmt Leistungen entgegen, vertritt die Gesellschaft vor Gerichten und anderen Behörden, geht gütliche Beilegungen ein und trifft Vereinbarungen über die Veränderungen und das Erlöschen von Rechten und Verbindlichkeiten; neue Verträge kann er nur im Zusammenhang mit der Beendigung nicht erledigter Geschäfte abschließen.

Zum Tag der Beendigung der Liquidation ist der Liquidator verpflichtet, einen Rechnungsabschluss aufzustellen und ihn dem einzigen Gesellschafter, bzw. der Alleingesellschafterin samt Abschlussbericht über den Verlauf der Liquidation mit dem Vorschlag zur Verteilung des Liquidationsüberschusses zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig müssen die Rechnungsbücher abgeschlossen werden und die Steuererklärung eingereicht werden.

Der Liquidator ist dann verpflichtet die Steuerverwalter (d. h. das Steueramt, Zollamt, Stadtamt, Gemeindeamt) um die Genehmigung mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister zu ersuchen. 

Der Liquidator legt den Rechnungsabschluss und den Abschlussbericht zusammen mit dem Vorschlag zur Verteilung des Liquidationsüberschusses zum Antrag auf die Löschung der Gesellschaft an das Gericht. Aufgrund dieses Antrages soll das Gericht die Gesellschaft aus seinem Handelsregister löschen und zwar binnen zwei Arbeitstagen ab Erhaltung des Antrages.

3. Schritte nach Liquidation

Nach der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister müssen alle Dokumenten der Gesellschaft mit einem dauerhaften Dokumentarwert dem Innenministerium der Slowakischen Republik zugestellt werden und die Dokumenten ohne einen dauerhaften Dokumentarwert müssen in das Archiv hinterlegt werden, wobei der Ort des Archives dem Ministerium mitzuteilen ist. 

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache. 


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