Fremdes Fahrrad ausgeliehen – Strafverfahren / Anzeige?

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Sie stehen vor einem fremden Fahrrad und fragen sich, ob Sie es für eine kurze Zeitspanne einfach ausleihen dürfen – doch was sagt das Strafrecht zu diesem Sachverhalt? Dieser Beitrag klärt Sie über alle relevanten Informationen und Rechtsfragen rund um das Thema auf.

1. Einleitung: Eigentumsverhältnisse bei Fahrrädern

Für die Klärung, inwieweit das Ausleihen von fremden Fahrrädern strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringt, ist zunächst zu klären, wie sich die Eigentumsverhältnisse bei Fahrrädern verhalten. Dabei wird allgemein zwischen dem Eigentum und dem Besitz differenziert. Eigentümer ist derjenige, der das Recht hat, über eine Sache zu verfügen. Beispielsweise hat der Eigentümer eines Fahrrads das Recht, dieses zu verkaufen, zu vermieten, zu verschenken oder anderweitig darüber zu verfügen. Hingegen bezieht sich der Besitz lediglich auf die tatsächliche Sachherrschaft, also die physische Kontrolle und Nutzung des Fahrrads. Damit kann eine Person Besitzer eines Fahrrads sein, auch wenn sie nicht der Eigentümer ist. Relevant ist hierbei, dass der Besitz prinzipiell mit dem Willen und der Erlaubnis des Eigentümers ausgeübt wird. Dementsprechend besitzt der Eigentümer das Recht, in unserem Fall das Fahrrad zurückzufordern, wenn es unrechtmäßig genutzt wurde.

2. Die rechtliche Situation beim Ausleihen von fremden Fahrrädern

Wenn Sie überlegnen, ob Sie ein fremdes Fahrrad ausleihen dürfen, ist zunächst darauf abzustellen, ob zwischen Ihnen und dem Eigentümer des Fahrrads eine Vereinbarung vorliegt, die Sie dazu berechtigt. Wenn dies der Fall ist, können Sie selbstverständlich und unproblematisch das Fahrrad benutzen. Falls keine Vereinbarung vorliegt, sollten Sie von der Idee des Ausleihens sich distanzieren. Indem sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers das Fahrrad verwenden, also bestimmungsgemäß als Fortbewegungsmittel benutzen, machen Sie sich strafbar. Dabei ist hinfällig, wie lange Sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, beziehungsweise wie lange Ihr angedachter Ausleihzeitraum sein soll.

3. Strafrechtliche Konsequenzen bei unbefugter Nutzung eines fremden Fahrrads

Die unbefugte Nutzung eines fremden Fahrrads kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) können solche Handlungen als Diebstahl oder als Gebrauchsanmaßung gewertet werden, je nachdem, ob das Fahrrad entwendet oder nur widerrechtlich genutzt wird. Solange Sie das Fahrrad bestimmungsgemäß verwenden und es anschließend wieder an Ort und Stelle zurückbringen, also mit einem sogenannten Rückführungswillen gehandelt haben, dann machen Sie sich gemäß § 248b StGB wegen Gebrauchsanmaßung strafbar. Ihnen droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe, abhängig von der Schwere der Tat. Falls Sie jedoch das Fahrrad entwenden und nicht wieder an den ursprünglichen Ort bringen oder dem Eigentümer sonst nicht ermöglichen, seine ursprüngliche Verfügungsgewalt wiederzuerlangen, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich nach § 242 StGB strafbar gemacht haben. Hier droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.

4. Fazit: Empfehlungen für den Umgang mit fremden Fahrrädern

Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass das Ausleihen eines fremden Fahrrads ohne Zustimmung des Eigentümers strafrechtliche Konsequenzen haben kann. Es ist ratsam, immer den Kontakt mit dem Eigentümer zu suchen und um Erlaubnis zu bitten, bevor man ein Fahrrad benutzt, das einem nicht gehört. Falls Sie doch in die Situation einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund einer unberechtigten Nutzung von einem fremden Fahrrad kommen, zögern Sie nicht, unsere erfahrenen Anwälte in München noch heute zu kontaktieren.


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