Fristlose Kündigung: Arbeitszeitbetrug einer Betriebsratsvorsitzenden

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Ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln lässt die Frage aufkommen, inwiefern Betriebsratsvorsitzende im Hinblick auf Arbeitszeitbetrug einer rechtlichen Verantwortung unterliegen. 

Gegenstand des Verfahrens

Der Betriebsratsvorsitzende wird in 94 Fällen Arbeitszeitbetrug vorgeworfen. Die Beklagte, welche seit 2015 im Amt ist und seit Mai 2022 vollständig von ihrer regulären Arbeit freigestellt war, wurde seitens ihres Arbeitgebers des Verstoßes bezichtigt. Der Vorwurf lautet, dass sie in 94 Fällen Abweichungen zwischen ihren eigenen Zeitaufzeichnungen und der elektronischen Zeiterfassung zu ihren Gunsten manipuliert habe. Im Zeitraum von Juli 2023 bis März 2024 belief sich die Anzahl der unrechtmäßig als Freizeitausgleich geltend gemachten Minuten auf 628.

Die Situation eskalierte, als die Vorsitzende eine Weisung des Arbeitgebers ignorierte, ihre Betriebsratstätigkeit am vorgesehenen Sitz auszuüben, und einer Einladung zu einem klärenden Gespräch nicht nachkam. Dies resultierte in Abmahnungen. Als der Betriebsrat der fristlosen Kündigung widersprach, zog der Arbeitgeber vor Gericht.

Das Urteil des LAG

Das Arbeitsgericht Köln sah den Vorwurf des versuchten Arbeitszeitbetrugs, als erwiesen an und bestätigte die fristlose Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Vorsitzende ihren Arbeitgeber bewusst täuschen wollte, um unrechtmäßigen Freizeitausgleich zu erhalten. Eine Abmahnung hielt das Gericht für nicht erforderlich, da das Vergehen als schwerwiegend angesehen wurde.

Klare Botschaft: Niemand steht über dem Gesetz

Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass auch Betriebsratsmitglieder verpflichtet sind, ihre Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren. Der Einwand der Vorsitzenden, die fehlenden Zeiten seien keine Betriebsratstätigkeiten gewesen, vermochte nicht zu überzeugen. Die Richter betonten, dass Ehrlichkeit und Transparenz im Arbeitsverhältnis unerlässlich sind.

Signalwirkung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitszeitbetrug, auch im Rahmen von Betriebsratstätigkeiten, nicht toleriert werden kann. Für Arbeitgeber ist eine sorgfältige Dokumentation von Verdachtsfällen sowie die Einleitung klärender Gespräche mit den betreffenden Mitarbeitern zu empfehlen. Arbeitnehmer hingegen müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein, ihre Arbeitszeiten korrekt zu erfassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, setzt jedoch ein klares Zeichen. Unabhängig von der Position ist Integrität von entscheidender Bedeutung.

Silke Gottschalk

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