Fristlose Kündigung wegen schlampiger Arbeitsdokumentation?
- 2 Minuten Lesezeit
Wer seine Arbeit nicht ordentlich erledigt, muss früher oder später mit einer Kündigung rechnen. Ob das auch gilt, wenn lediglich die Dokumentation der geplanten und erledigten Arbeiten vernachlässigt wurde, hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem Fall entschieden.
Fehlende Angaben im CRM-System
Ein Start-up-Unternehmen, das Proteingetränke auf den Markt bringen wollte, hatte seinem Gesamtvertriebsleiter nach nur acht Monaten gekündigt – außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich.
Als Grund gab der Arbeitgeber unter anderem an, der Gekündigte habe trotz gegenteiliger Anweisung seine Arbeitsleistungen nicht regelmäßig im betrieblichen CRM-System dokumentiert. CRM steht dabei für Customer-Relationship-Management und ist eine Software, mit deren Hilfe Daten zu Kundenbeziehungen wie z. B. Kontakte, Termine, E-Mails etc. gespeichert werden können.
Kleinbetrieb ohne Kündigungsschutz
Über die eigentliche Arbeit, nämlich den Vertrieb der Proteingetränke, gab es ebenfalls Streit zwischen den Parteien. Das Gericht konnte diesbezüglich aber keine relevanten Pflichtverletzungen des Beschäftigten finden, die eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
Die ordentliche Kündigung war hingegen auch so wirksam – ohne dass ein besonderer Kündigungsgrund vom Arbeitgeber nachgewiesen werden musste. Das junge Unternehmen beschäftigte nämlich weniger als 10 Mitarbeiter, sodass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung fand.
Dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart
Nachdem der Arbeitgeber aber die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten nicht einhalten, sondern den Vertriebsleiter sofort loswerden wollte, bestand er auf die fristlose Kündigung. Aber genügen dafür die unvollständigen Dokumentationsleistungen der Arbeitsleistungen durch den Beschäftigen?
Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal mehr bis zum Ablauf der individuellen Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Dabei sind die Interessen beider Seiten und alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Außerordentliche Kündigung war unwirksam
Im vorliegenden Fall hatte der Mann keine schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen begangen. Die fehlende Dokumentation hatte auf das Arbeitsergebnis keinen besonderen Einfluss und auch keine erkennbaren Störungen verursacht.
Aus diesem Grund konnte dem Mann folglich nicht einfach fristlos gekündigt werden, entschied das LAG. Im Ergebnis bekommt er so zumindest für die Zeit bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist noch seinen Arbeitslohn.
Fazit: Bei außerordentlichen Kündigungen ist stets eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Geringfügige Pflichtverletzungen berechtigen Arbeitgeber jedoch in aller Regel nicht zu einer fristlosen Kündigung.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.05.2016, Az.: 1 Sa 503/15)
(ADS)
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