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Frisur misslungen – Schmerzensgeld vom Friseur?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Verunstaltetes Aussehen und Verletzungen nach einem Friseurbesuch können zu einen Schmerzensgeldanspruch führen.
  • Friseure müssen über Risiken einer Haarbehandlung vorher aufklären.
  • Kunden sollten bereits während des Frisierens auf Schmerzen hinweisen.

Der Gang zum Friseur endet meist mit einem erfreulichen Ergebnis. Mitunter unterlaufen aber auch dem besten Figaro Fehler. Hat das sehr unangenehme Folgen, können diese einen Schmerzensgeldanspruch begründen.

Ausgleich für physische und psychische Schäden

Bei verunstaltetem Äußeren folgt auf den Friseurtermin ein Gerichtstermin. Im Wesentlichen dreht sich der Streit um Wiedergutmachung in Form von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Schmerzensgeld stellt dabei eine Entschädigung für nicht greifbare Schäden dar. Es dient als Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Leiden.

Im Unterschied zum Ersatz für Sachbeschädigungen, der sich anhand von Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten ermitteln lässt, gelten beim Schmerzensgeld andere Kriterien. Entscheidend sind Art und Schwere der Verletzungen, wie stark und wie lange sie das Leben beeinträchtigen, in welchen Verhältnissen man lebt und ein eventuelles Mitverschulden.

Maßstäbe für Schmerzensgeldhöhe nach Friseurbesuch

Bei misslungener Haarbehandlung sind das zum einen unmittelbare Schmerzen, zum anderen das durch das eigene Aussehen hervorgerufene unwohle Gefühl beim Anblick durch andere.

  • Für die Einschätzung der Schmerzen verlassen sich Gerichte meist auf Sachverständige. Betroffene sollten deren Gutachten kritisch betrachten und bei Zweifeln überprüfen lassen.
  • Für das Aussehen ist dagegen die Sicht eines objektiven Betrachters entscheidend. Das eigene Schönheitsideal ist deshalb kein anerkannter Maßstab.
  • Das mögliche Tragen einer Perücke wird als psychisch belastend angesehen. Wieder nachwachsende Haare verringern dagegen das Schmerzensgeld.
  • In engen Grenzen können außerdem berufliche Auswirkungen berücksichtigt werden.
  • Schmerzensgeldverringernd kann sich die eigene Mitschuld auswirken. Dafür genügen fehlende Einwände beim Frisieren, obwohl dies ungewöhnlich erscheint, insbesondere beim Auftreten von Schmerzen.
  • Hat der Friseur einen Kunden nicht ausreichend über mögliche Risiken seiner Arbeit aufgeklärt, kann sich das schmerzensgelderhöhend auswirken. Der Friseur darf erst mit ihr beginnen, wenn der Kunde eingewilligt hat.

Aufklärungspflicht bei riskanten Methoden

In einem Fall wurde trotz der Aufklärung, dass mit Schmerzen zu rechnen sei, das Schmerzensgeld nicht gekürzt. Hier hatte die Friseurin das Blondierungsmittel zu lange und zu intensiv aufgetragen. Infolgedessen brachen der Frau die Haare ab. Ihre zuvor 10 Zentimeter langen Haare musste sie auf 6 Millimeter kürzen lassen und für ein halbes Jahr eine Perücke tragen. Ihre Kopfhaut war monatelang geschädigt. Aufgrunddessen betrug das Schmerzensgeld außergewöhnlich hohe 3000 Euro (LG Arnsberg, Urteil v. 26.10.2010, Az.: 3 S 111/10).

In einem anderen Fall sollte die Angestellte eines Friseursalons blonde Strähnen in das Haar einer Kundin färben. Obwohl die Frau über Schmerzen geklagt und das Blondierungsmittel gedampft habe, fuhr die Mitarbeiterin fort. Infolge der langen Einwirkung erlitt die Kundin Verätzungen ersten und zweiten Grades am Kopf. 

In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf hat sie sogar auf Dauer ihre Haare verloren. Der Friseursalon bot ihr später einen Gutschein zur Wiedergutmachung an. Die Kundin klagte hingegen und erhielt 4000 Euro Schmerzensgeld

Das Gericht begründete die Höhe damit, dass die Friseurin die Frau trotz der Hinweise weiterbehandelt hatte sowie mit dem anschließenden monatelang dauernden Heilungsprozess. Schmerzensgeldverringernd berücksichtigte es andererseits, dass sie ihre kahle Stelle durch das Tragen einer Frisur mit längeren Haaren bedecken könne (LG Köln, Urteil v. 11.10.2019, Az.: 7 O  216/17).

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock

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