Früherer Ausstieg bei Forwardprolongationen

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Forwardprolongation

Zahlreiche Darlehensnehmer können früher als gedacht aus ihren Darlehen aussteigen und das auch ohne Widerruf ihrer Darlehen, wenn sie eine sog Forwardprolongation abgeschlossen haben.

Wer sein bestehendes Darlehen bei derselben Bank um eine weitere Zinsfestschreibungsperiode verlängert hat und dies vor Ablauf der bisherigen (sog. Forwardprolongation), kann ggfs vor Ablauf der Zinsbindung kündigen. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2 HS BGB ist nämlich spätestens 10 Jahre nach Vereinbarung einer solchen Prolongation das Darlehens kündbar, so auch LG Bochum, Urteil vom 14.09.2015 - I-1 O 68/15.

Beispiel:

Das ursprünglich 1999 abgeschlossene Darlehen mit einer Festzinsvereinbarung von 10 Jahren wird bereits 2006 mit Festzins bis 2019 neu vereinbart (Forwardprolongation). Dann kann dieses Darlehen bereits 2006 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden, § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS BGB. Viele Banken akzeptieren das auch außergerichtlich jedenfalls mit anwaltlicher Unterstützung.

Widerruf von Darlehen auch nach dem 21.06.2016

Auch nach dem 21.06.2016 lebt zudem der „Widerrufsjoker“, auch wenn der Begriff an sich falsch ist, denn hier wird schlicht ein bestehendes Recht ausgeübt. So können weiterhin alle Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, widerrufen werden. sowie vorher geschlossene Verträge, wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht besichert sind

Gerade Immobiliendarlehensverträge in der zweiten Jahreshälfte 2010 bieten eigentlich bei fast allen Banken und Sparkassen gute Angriffspunkte für einen Widerruf.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss der Sache nach Widerruf erhöhen.

Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.berlinghoff.net oder www.widerruf-durchsetzen.de

Zudem ist Rechtsanwalt Koch Mitglied der Arbeitsgruppe jetzt-widerrufen.de – einem Zusammenschluss spezialisierten Anwaltskanzleien mit nachgewiesener Expertise beim Widerruf von Verbraucherdarlehen.


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