Führerschein weg? MPU-Prüfung?

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Führerschein weg? So kann man die Sperrzeit verkürzen

Ist die Fahrerlaubnis einmal entzogen, kann es eine Weile dauern, bis man sie wiederbekommt – sechs Monate bis fünf Jahre, um genau zu sein.

Die Betroffenen können die Sperrzeit reduzieren. Dazu müssen sie sich aber Mühe geben. Auch sollten sie einen Anwalt/eine Anwältin konsultieren.

Betrunken Auto fahren kann nicht nur teuer werden. Ab 1,6 Promille riskieren Autofahrer auch ihren Führerschein. Nicht nur für ein paar Monate, sondern im schlimmsten Fall für ein paar Jahre oder sogar lebenslänglich. Das Gleiche gilt für notorische Raser oder Verkehrsteilnehmer, die sich mit Drogen am Steuer erwischen lassen. Anders als beim vorübergehenden Fahrverbot bekommt man den „Lappen“ beim Führerscheinentzug nicht einfach wieder, sondern muss ihn zum Ende der Sperrzeit neu beantragen. Laut Strafgesetzbuch ist das nach frühestens sechs Monaten möglich, die Richter können aber auch deutlich längere Sperren von bis zu fünf Jahren anordnen.

Was vielen Betroffenen nicht klar ist: Die Zeiten sind nicht in Stein gemeißelt. Unter Umständen lassen sich die verhängten Fristen verkürzen. „Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben“, heißt es dazu im Strafgesetzbuch. Vorzeitig das heißt im besten Fall schon nach drei Monaten. Wiederholungstäter, die ihren Führerschein schon einmal verloren hatten, müssen mindestens ein Jahr warten. Das wichtigste aber: Sie müssen das Gericht überzeugen, dass sie zuverlässiger Autofahrer sind.

Private Gründe zählen nicht.

Auch bei der regulären Sperrfrist ist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kein Selbstläufer. Häufig müssen die straffällig gewordenen Autofahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen oder regelmäßig ihre Abstinenz nachweisen. Was also bleibt noch an Möglichkeiten, wenn man den Führerschein schon vorher zurückhaben will?

Mit privaten oder beruflichen Argumenten braucht man jedenfalls nicht auf Gnade hoffen. Die Sperre ist keine Strafe, sondern sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem potenziell gefährlichen Verkehrsteilnehmer. Wenn etwa ein Lieferfahrer ohne Führerschein seinen Job verlieren könnte, ist das zwar bedauerlich, aber kein Grund, die Sperrzeit zu verkürzen – zumindest nicht, wenn sein vorheriges Alkoholproblem weiter besteht.

Die betroffenen Autofahrer müssen also nachweisen, dass sie willens und in der Lage sind, sich künftig an die Regeln zu halten. Möglich ist dies etwa über Nachschulungen oder die Teilnahme an verkehrspsychologische Beratungen. Solche Aufbauseminare bieten etwa TÜV und Dekra an, aber auch diverse andere Anbieter. Wenn Alkohol oder Drogen zum Führerscheinverlust geführt haben, ist freiwillige Abstinenz hilfreich. Gerne gesehen ist auch der Besuch von Selbsthilfegruppen. Wichtig bei Alkohol und Drogendelikten: Meist gibt es den Führerschein erst nach bestandener MPU zurück. 

Über diese Voraussetzung wird man aber erst später informiert, wenn man die Fahrerlaubnis neu beantragt. Wer auf eine Sperrfristverkürzung spekuliert, sollte rechtzeitig bei der Führerscheinbehörde nachfragen. Generell gilt: Wer sich frühzeitig selbst darum kümmert und guten Willen demonstriert, kann am ehesten auf ein Entgegenkommen hoffen.

Ein teures Unterfangen

Die Gerichte müssen dann jeden Antrag individuell prüfen und entscheiden, ob der Verurteilte immer noch eine übermäßige Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Die Chancen sind nicht schlecht, wie die Fälle aus Berlin und Halle zeigen. Erst kürzlich hat das Landgericht Berlin einem Autofahrer eine Sperrfristverkürzung genehmigt, der an einem Aufbauseminar der Dekra teilgenommen hatte. Die Dekra attestierte ihm im Rahmen dessen einen „deutlichen Informations- und Erkenntniszuwachs“, es gebe keinen Grund mehr zur Annahme, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei (Az.: 520 Qs 72/17).

Vor dem Amtsgericht Halle gelang es mir, durchzusetzen, dass die gegenüber einem Autofahrer im Urteil verhängte Sperrfrist von 7 Monaten (BAK von 2,18 Promille, Sachschaden in Höhe von 3.000,00 €, Verurteilung wegen Fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung) nach Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem verkehrspsychologischen Kurs der TÜV-Nordgruppe auf das Mindestmaß von 3 Monaten verkürzt wurde. Das Gericht gelangte zu der begründeten Annahme, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet sei (AG Halle/Salle, 350 Ds 616 Js 70201/15).

Nachschulungen oder freiwillige psychologische Gutachten sind natürlich mit Kosten verbunden – oft liegen sie im vierstelligen Bereich. Ob sich der Aufwand lohnt, klärt man vorher am besten mit einer Anwältin. Laut dem Portal bussgeldkatalog.org ist selten eine Verkürzung von mehr als drei Monaten drin. Denn hierbei handelt es sich um die gesetzliche Mindestfrist.

Gerne stehe ich Ihnen zu einer Beratung wegen einer Verkürzung einer möglichen Sperrfrist zur Verfügung, jedoch auch in anderen Bereichen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts sowie Arbeitsrechts und Erbrechts zur Verfügung.

Manuela Schwennen

Rechtsanwältin

(Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV)


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