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Erhöhung der Betriebskostenpauschale durch Vermieter

  • 1 Minuten Lesezeit

Einseitige Erhöhung der Betriebskostenpauschale durch Vermieter ?


Nicht zuletzt aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Lage und des in Bewegung befindlichen Rohstoffmarktes sind in den letzten Wochen und Monaten die Energiepreise erheblich angestiegen, und das wird sich zunächst nicht ändern. 

Die Ausläufer von diesen Geschehnissen bekommen auch die Mieter zu spüren. 

Es ist zu befürchten und vielerorts bereits eingetreten, dass zahlreiche Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen noch in diesem Jahr anheben wollen. 

Allerdings ist dies rechtlich betrachtet gar nicht so einfach möglich.


Denn während des Laufes eines Abrechnungszeitraums ist dies nicht einseitig möglich. Und zwar desqegen nicht, da Grundlage, nach der eine Nebenkostenvorauszahlung geändert bzw. angepasst werden könnte, die Betriebskostenabrechnung ist. Diese ist jährlich, also erst nach einem Abrechnungszeitraum, fällig. Bevor dieser Zeitpunkt nicht erreicht ist, können Vermieter die Kosten nicht einseitig erhöhen, auch nicht geringfügig oder vorsichtshalber. 


Daher ist eine Änderung der Betriebskosten vor Ablauf eines Abrechnungszeitraumes nur darstellbar, wenn es einvernehmlich zwischen den betroffenen Parteien, also Mieter und Vermieter, entschieden und vereinbart wird. In einigen Fällen können vorweggenommene Erhöhungen der Vorauszahlungen sogar sinnvoll sein, z.B. dann, wenn die Nebenkosten erwartbar zu knapp berechnet sind. Hier gibt es für beide Parteien einen Sinn, die Vorauszahlungen den Realitäten anzupassen. 

Dies ist von Fall zu Fall zu entscheiden. 


Gerne berate ich Sie, falls Sie als Vermieter die Betriebskosten vorauszahlungen erhöhen möchten oder als Mieter, wenn ihr Vermieter die Nebenkostenviorauszahlungen erhöhen möchte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Erbrecht, Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht

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