Für Aktionäre der Stammaktien General Electric - Fristsache

  • 3 Minuten Lesezeit

Worum geht es?

Am 9. Dezember 2020 erließ die US Securities and Exchange Commission („SEC“ oder „Kommission“) die Anordnung zur Einleitung und gleichzeitigen Beilegung eines Unterlassungsverfahrens (das „OIP“) gegen General Electric Co. („GE“) . Im OIP stellte die Kommission fest, dass GE im Zeitraum von 2015 bis 2017 wesentliche Informationen in Bezug auf zwei seiner wichtigsten berichtspflichtigen Segmente gegenüber Investoren nicht offengelegt hat.

Das OIP forderte GE auf, eine zivilrechtliche Geldstrafe in Höhe von 200.000.000 US-Dollar zu zahlen, und richtete einen Fair Fund ein, der zur Verteilung der Strafe für Anleger, die durch das mutmaßliche Fehlverhalten gemäß den Bedingungen des von der Kommission am 5. Mai 2022 genehmigten Verteilungsplans geschädigt wurden.

Davon sind nur Aktionäre betroffen, die in dem Zeitraum zwischen dem 16. Oktober 2015 bis zum Börsenschluss am 16. Januar 2018 Stammaktien gekauft haben. Es geht um die 

GE-Stammaktien GE 369604103.


Welches Datum ist relevant?

Das „Handelsdatum“ oder „Vertragsdatum“ ist das offizielle Datum, das Sie als Datum Ihrer Transaktion für Käufe und/oder Verkäufe verwenden können. Viele Broker-Transaktionsauszüge enthalten sowohl ein „Handelsdatum“ als auch ein „Abwicklungsdatum“. Das Handelsdatum ist das korrekte Datum zum Ausfüllen eines Anspruchsformulars. Alle Gebühren und Provisionen sind ausgeschlossen. Eine Kaufabrechnung reicht.


Was ist Voraussetzung dafür, dass Sie am Verteilungsverfahren teilnehmen?

Wenn Sie sich für die Teilnahme am GE Fair Fund bewerben möchten, müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular einreichen, das am oder vor dem 19. Oktober 2022 abgestempelt sein muss. Gern begleiten wir Sie. Wir gehen davon aus, dass die Frist verlängert werden wird. Derzeit ist es aber eine Ausschlussfrist.


Wenn der Anspruch fristgemäß angemeldet wurde, was passiert dann?

Der Plan of Allocation („POA“) verlangt, dass nicht nur die Höhe des anerkannten Verlusts des Anspruchstellers gemäß der im POA beschriebenen Berechnung ermittelt wird, sondern auch ermittelt wird, was ein Anspruchsteller tatsächlich durch seine Transaktionen mit GE-Stammaktien in bar verloren hat -in, cash-out-Basis während des relevanten Zeitraums. Dies ist die Marktverlustbegrenzung.

Wenn der Betrag, den ein Anspruchsteller durch seine Transaktionen mit GE-Stammaktien während des maßgeblichen Zeitraums auf Cash-in-Cash-out-Basis tatsächlich verloren hat, geringer ist als der Betrag seines anerkannten Verlusts,  dann ist der Betrag der der Forderung entspricht der Höhe nach, der tatsächliche Verlust oder Gewinn.

Wenn beispielsweise ein Anspruchsteller während des maßgeblichen Zeitraums einen Marktgewinn aus seinen Transaktionen mit GE-Stammaktien realisierte, hätte der Anspruchsteller keinen Anspruch auf Entschädigung, da er keinen Verlust erlitten hat (selbst wenn die Berechnung des anerkannten Verlusts gemäß dem POA ergibt a Verlust).

Sie haben Fragen ? Gern sind wir für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung:

__________________________________________________

Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an.

__________________________________________________







Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Beiträge zum Thema