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Für Tochter der Lebensgefährtin besteht kein Eigenbedarf

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Das Amtsgericht Siegburg hat in seiner Entscheidung vom 17.10.2018, Az.: 105 C 97/18, entschieden, dass man für die Kinder seiner Lebensgefährtin keinen Eigenbedarfsanspruch geltend machen kann.

Der Sachverhalt stellte sich so dar, dass die Mieter mit dem Vermieter im gleichen Haus wohnten. Eines Tages ging dem Vermieter die Kündigung mit Räumungsaufforderung zu, da der Vermieter Eigenbedarf geltend gemacht hat. Der geltend gemachte Eigenbedarf wurde damit begründet, dass auch die Tochter seiner Lebensgefährtin in das Haus ziehen würde, da die ganze Familie noch enger zusammenleben möchte.

Das Amtsgericht Siegburg stellte hierzu Folgendes fest:

„Der Eigenbedarf gilt grundsätzlich nur für Familienangehörige des Vermieters oder aber für Angehörige seines Haushalts. Auf die Tochter der Lebensgefährtin des Vermieters trifft beides nicht zu. Weder ist sie mit dem Vermieter verwandt noch verschwägert. Auch der Wunsch, die Familie möglichst eng beieinander zu haben, ist nicht ausreichend. Es handelt sich hier um kein berechtigtes Interesse, das höher zu stellen ist als das Interesse der Mieterin, mit ihren Kindern in der Wohnung zu bleiben.“

Daher hat das Amtsgericht Siegburg in obiger Entscheidung das Räumungsbegehren des Vermieters abgewiesen.

Bei der Geltendmachung von Eigenbedarf ist generell Vorsicht geboten. Dieser muss explizit und so konkret wie möglich dargelegt werden. Der Vermieter kann sich außerdem auch schadensersatzpflichtig machen, sofern nachträglich nachgewiesen werden kann, dass die Eigenbedarfsgründe nur vorgeschoben worden sind.



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