Funktion des Schmerzensgeldes

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§ 823 Abs. 1 BGB regelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.” Selbstverständlich kann Ihnen Geld niemals Ihre Gesundheit und Lebensqualität wiedergeben. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Daher kann nur versucht werden, Ihnen den körperlichen Schaden so gut wie möglich zu ersetzen. Da eine Wiederherstellung der Unversehrtheit nicht möglich ist, kann gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine Entschädigung nach billigem Ermessen in Geld gefordert werden.

Das Ermessen ist unter Berücksichtigung der Funktion des Schmerzensgeldes auszuüben. Ein Schmerzensgeld hat zwei Funktionen, nämlich die Ausgleichsfunktion sowie die Genugtuungsfunktion, denn der Anspruch auf Schmerzensgeld soll Ihnen als geschädigten Patienten einen angemessen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (vgl. Beschluss BGH vom 06.07.1955, GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149 (154 ff.); NJW 1955, 1675; VRS 9, 325; VersR 1955, 615; DAR 1955, 276). Da bei einem Behandlungsfehler eine tatsächliche Wiedergutmachung des Schadens nicht möglich ist, sollen durch die Zahlung einer Geldsumme die erlittenen oder zukünftig zu erwartenden Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. Dadurch soll der Geschädigte zumindest die Möglichkeit haben, sich die veränderte Lebenssituation zu erleichtern. Die Grundlage der Bemessung der billigen Entschädigung bilden in erster Linie die Größe, die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen (vgl. BGH Urteil vom 06.07.1955 Az. GSZ 1/55, Leitsätze).

Sie sind einzigartig. Ihr Fall ist es auch.

So verschieden die Menschen sind, so verschieden sind auch die Körperverletzungen und die damit einhergehenden Schadensfolgen. Aufgrund der Vielfalt von Verletzungen und Verletzungsfolgen gibt es keine Referenzentscheidung, die auf Ihren Fall eins zu eins Anwendung finden kann. Im Rahmen der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes sollte sich Ihr Anwalt nicht darauf beschränken, die Diagnose aus einem Arztbericht abzuschreiben. Hiermit wird in der Regel ein Richter, der Ihren Fall entscheiden soll, nicht viel anfangen können. Er hat in der Regel keine Vorstellung davon, wie es ist, mit Ihrer Erkrankung zu leben.

In einem Erstgespräch muss der Anwalt sich die Zeit nehmen, mit Ihnen gemeinsam zu erarbeiten, welcher Körperschaden bei Ihnen individuell eingetreten ist, mit welchen alltäglichen Problemen Sie sowohl beruflich als auch privat zu kämpfen haben und welche Auswirkungen dies auf Ihr Familienleben und Ihre Freizeitgestaltung hat. Bei schweren Körperschäden ist nicht nur Ihre Körperhülle sondern Ihre gesamte Lebensgestaltung betroffen. Für die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes stellt man eine Zukunftsprognose an, mit welchen Problemen Sie also erwartungsgemäß zukünftig leben müssen. Eine weitere Schwierigkeit ist, dass Sie in der Regel nicht grundlos zu einem Arzt gehen, so dass Vorerkrankungen abzugrenzen sind. Es gibt zahlreiche weitere individuelle Faktoren, die man mit Ihnen erörtern muss, um das auf Sie zugeschnittene angemessene Schmerzensgeld zu bestimmen.

Es geht um Sie und Ihr Leben, nicht um das eines Fremden! Das muss man detailliert darstellen, um zu einem gerechten Ergebnis zu gelangen. Da es um Sie als individuellen Menschen geht, ist schnell einzusehen, dass Schmerzensgeldtabellen daher nur als grobe Orientierung dienen können.

Die vorangegangenen Ausführungen dienen nur dem Überblick, welcher Weg für Ihren Fall der richtige ist, muss individuell beurteilt werden. Hierzu empfehlen wir Ihnen einen Termin zur Erstberatung für eine Ersteinschätzung bei einem Fachanwalt für Medizinrecht zu vereinbaren.

Foto(s): Rechtsanwaltskanzlei Sabrina Diehl

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