Arzthaftungsrecht in der Praxis: Bemessungskriterien des Schmerzensgeldes

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Bemessungskriterien des Schmerzensgeldes

Nach der Rechtsprechung ist als Schmerzensgeld regelmäßig ein Kapitalbetrag geschuldet. Dabei kann – aber nur bei entsprechendem Antrag des Klägers – ein Teil des Schmerzensgeldes als Rente gewährt werden. Eine Schmerzensgeldrente kommt neben einem Kapitalbetrag in aller Regel nur bei schweren oder schwersten Dauerschäden in Betracht (BGH, VI ZR 44/93). Eine Schmerzensgeldrente wird nur gewährt, wenn ein erheblicher Dauerschaden vorliegt, wenn die Beeinträchtigungen des Verletzten sich immer wieder erneuern und immer wieder als schmerzlich empfunden werden. So lange der Verletzte unter den Verletzungen leidet, soll er eine immer wiederkehrende Entschädigung für immer wiederkehrende Lebensbeeinträchtigungen erhalten.

Das Schmerzensgeld ist grundsätzlich als einmaliger Kapitalbetrag einheitlich zu bemessen. In Ausnahmefällen kann jedoch ein Teilbetrag zuerkannt werden, wenn der Rechtsstreit an sich zur Entscheidung reif ist und erhebliche Beeinträchtigungen, z. B. ein langer Krankenhausaufenthalt oder die Unterbrechung des Studiums vorliegen. In solchen Fällen darf das endgültige Schmerzensgeld erst später festgesetzt werden, wenn sämtliche Unfallfolgen, ihre Auswirkungen auf das Leben des Geschädigten und die Heilungsaussichten überschaubar sind.

Bei ungewissem Heilungsverlauf, bei der Möglichkeit des Auftretens noch nicht übersehbarer Dauerschäden oder ganz allgemein bei schweren Fällen, in denen die Möglichkeit nachteiliger Veränderung besteht, wird der Geschädigte außer der Leistungsklage (Klage gerichtet auf die Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages) auch eine Feststellungsklage erheben müssen. Dieses Moment ist auch und insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen zu berücksichtigen. Ansonsten läuft der Geschädigte Gefahr, mit künftigen Schmerzensgeldansprüchen ausgeschlossen zu sein.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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