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Fußballspiel mit schmerzhaften Folgen

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Gibt es in einer Hotelanlage Sportplätze für die Gäste, muss der Reiseveranstalter für die Sicherheit der Anlagen sorgen. Ansonsten muss er bei einem Unfall Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Über die Schmerzensgeldklage eines Urlaubers musste kürzlich das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. entscheiden. Weil der Urlaub im Jahr zuvor schon so schön gewesen war, machte eine vierköpfige Familie wieder in derselben Hotelanlage auf Mallorca Urlaub. Der Vater nutzte das sportliche Animationsprogramm des Hotels und nahm an einem Fußballspiel teil, das auf einem Mehrzwecksportplatz stattfand. Die Anlage konnte sowohl zum Tennisspielen als auch zum Fußballspielen genutzt werden, da im Boden abdeckbare Vertiefungen eingelassen waren, in die Netze und Tore gesteckt werden konnten.

Unfall beim Kicken

Allerdings hatte das Fußballspiel für den Vater schmerzhafte Folgen. Denn er trat aus Versehen in ein offenes Loch auf dem Feld und riss sich die Achillessehne. Der Urlaub war für die Familie damit beendet. Sie mussten zurückreisen. Der Vater wurde sofort operiert und musste nach dem Krankenhaus eine Reha machen. Er war für mehrere Wochen arbeitsunfähig und konnte auch danach seinen Beruf als Postzusteller nur unter Schmerzen ausüben. Der Veranstalter zahlte dem Mann 2000 Euro. Der wollte aber noch weitere 2500 Euro Schmerzensgeld und machte beim LG Frankfurt a. M. zusätzlich eine Reisepreisminderung geltend.

Haftung des Reiseveranstalters

Nach Ansicht der Frankfurter Richter hatte der Reiseveranstalter bei Durchführung des Animationsprogramms gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Einer seiner Mitarbeiter oder ein Hotelangestellter hätte vor Beginn des Fußballspiels auf jeden Fall kontrollieren müssen, ob auf dem Spielfeld noch Pfostenvertiefungen offen waren. Weil dies offensichtlich nicht geschehen war, hatte er sorgfaltswidrig gehandelt und muss haften.

Mitschuld des Urlaubers

Das LG hielt aber nur ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro für gerechtfertigt. Darüber hinaus gab es dem Urlauber an dem Sportunfall eine Mitschuld von 20 Prozent, da er vom Urlaub im Jahr zuvor hätte wissen können, dass es auf dem Sportplatz Pfostenlöcher gibt. Weiter standen dem Mann und seiner Familie eine Reisepreisminderung wegen der Verletzung und des Reiseabbruchs zu, die aber entsprechend dem Mitverschulden nur 80 Prozent betrug.

(LG Frankfurt a. M., Urteil v. 27.06.2011, Az.: 2-24 O 176/10)

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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